Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-1840, Arbeitsrichtlinie Einfuhrabgabenbefreiungen
-
Diese Arbeitsrichtlinie wurde auf Grund der Novellierung der Zollbefreiungsverordnung zur Gänze überarbeitet. Im Zuge der Überarbeitung wurden auch Rechtschreibfehler und unrichtige Zitierungen berichtigt und Anpassungen vorgenommen.
- 5. Befreiungen für erzieherische, wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke
5.6. Menschliches Blut sowie Reagenzien zur Blut- und Gewebegruppenbestimmung (C16)
5.6.1. Warenkreis
Abgabenfrei sind:
- Menschliches Blut und seine Derivate (Vollblut, Trockenblut, Plasma, Albumin und stabile Lösungen von Plasmaprotein, Immunglobulin, Fibrinogen; Art. 54 Abs. 1 Buchstabe a ZBefrVO und Art. 54 Abs. 2 Buchstabe a ZBefrVO), und
- Reagenzien zur Bestimmung von Blut- oder Gewebegruppen (alle Reagenzien menschlichen, tierischen, pflanzlichen oder sonstigen Ursprungs zur Bestimmung der menschlichen Blut- oder Gewebegruppen und zur Feststellung von Blutunverträglichkeiten; Art. 54 Abs. 1 Buchstabe b und c ZBefrVO und Art. 54 Abs. 2 Buchstabe b und c ZBefrVO).
Abgabenfrei sind außerdem besondere Umschließungen, die zur Beförderung dieser Waren erforderlich sind, sowie die gegebenenfalls in den Sendungen enthaltenen Lösungsmittel und das Zubehör für ihre Verwendung (Art. 56 ZBefrVO).
5.6.2. Personenkreis
Die Waren müssen für von den zuständigen Behörden anerkannte Einrichtungen oder Laboratorien bestimmt sein. Einrichtungen oder Laboratorien, denen nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften die Einfuhr dieser Waren gestattet ist, gelten als anerkannt (siehe Arbeitsrichtlinie VB-0230). Im Falle der Einfuhr durch andere Einrichtungen oder Laboratorien ist eine entsprechende Bescheinigung des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit und Generationen vorzulegen.
Die Waren müssen zur ausschließlichen Verwendung zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken unter Ausschluss jeglicher kommerzieller Tätigkeit bestimmt sein (Art. 55 Buchstabe a ZBefrVO). Bei der Gestellung ist die Vorlage einer Konformitätsbescheinigung der hierzu befugten Stelle des Herkunfts-Drittlandes sowie die Kennzeichnung der Behältnisse durch ein besonderes Etikett erforderlich (Art. 55 Buchstabe b und c ZBefrVO). Soweit jedoch den arzneimittelrechtlichen Vorschriften über die für die Einfuhr erforderlichen Bescheinigungen und Kennzeichnungen entsprochen wurde, entfallen diese Voraussetzungen.
5.6.3. Verfahrenshinweise
5.6.3.1. Antrag und Zollanmeldung
Menschliches Blut kann konkludent zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden (§ 8 Z 1 lit. b ZollR-DV 2004). Andere Waren sind ausdrücklich zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet C16 (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.).
Bei mündlicher Zollanmeldung ist eine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).
5.6.3.2. Feststellungsverfahren
Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt durch Annahme der Zollanmeldung (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).