Richtlinie des BMF vom 09.11.2010, BMF-010313/0843-IV/6/2010 gültig von 09.11.2010 bis 01.02.2012

ZK-0911, Arbeitsrichtlinie TIR

Die Arbeitsrichtlinie TIR stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen bei den TIR-Verfahren dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Diese Richtlinie gilt im Bereich der TIR-Verfahren basierend auf dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen von 1975).

2. Abfertigung

2.1. Abfertigungserfordernisse

Ein Carnet-TIR darf nur vor Ablauf der in Zeile 1 des ersten Umschlagblattes angegebenen Gültigkeitsfrist (siehe auch Nr. 3 der Anleitung) für jeweils eine Fahrt verwendet werden.

Bei der Eröffnung von Carnets TIR ist die Eintragung des Gültigkeitsdatums zu überprüfen und bei fehlendem Gültigkeitsdatum darf das Carnet TIR nicht angenommen werden. Überdies ist auch bei einem weiteren Verfahren und bei Beendigung das Vorhandensein des Gültigkeitsdatums zu überprüfen. Sollte ein Gültigkeitsdatum in diesen Fällen nicht eingetragen sein und eine Eröffnung bei einer anderen Zollstelle trotzdem durchgeführt worden sein, so darf eine Beendigung oder ein weiteres Verfahren vorerst nicht durchgeführt werden. Die Seite des Deckblattes ist zunächst dem Nationalen Versandkoordinator elektronisch zu übermitteln, wobei in Folge über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

Die Abfertigung wird insbesondere abgelehnt, wenn

  • der Carnetinhaber vom TIR-Verfahren ausgeschlossen ist. In Zweifelsfällen kann ein Ausschluss beim Nationalen Versandkoordinator erfragt werden.
  • das Carnet TIR als gestohlen oder verloren gegangen gemeldet worden ist.

Bei der Eröffnung von Carnets TIR bei den Amtsplätzen und bei der Behandlung bei den Eingangszollstellen ist die entsprechende Liste in der Anwendung ZITAT abzufragen.

Bei der Eröffnung eines Carnet-TIR außerhalb der Amtsplätze (Hausbeschau) ist während der Öffnungszeiten der jeweiligen Zollstelle diese telefonisch mit der Abfrage im ZITAT zu befassen. Außerhalb der Dienstzeiten ist eine Abfrage über Triple-C-Austria durchzuführen. Der Hausbeschaubedienstete vermerkt auf dem bei der Evidenz verbleibenden Blatt 1 die abfragende Zollstelle, das Datum und die Uhrzeit und versieht diesen Vermerk mit seinem Handzeichen. Die abfragenden Kundenteams (bzw. Triple-C-Austria) führen zu diesem Zwecke Aufzeichnungen mit dem Vermerk über die Carnet TIR Nummer, den Hausbeschaubediensteten, sowie Datum und Uhrzeit der Anfrage.

  • nicht das für die jeweilige Warenart vorgeschriebene Carnet TIR benützt wird;
  • das erste Umschlagblatt nicht richtig oder unvollständig ausgefüllt ist;
  • das Carnet TIR nicht von der AISÖ oder von einem Verband der Vertragspartei ausgegeben worden ist, in deren Hoheitsgebiet der Carnetinhaber seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat,
  • der die Abfertigung beantragende Transportunternehmer nicht mit dem in Zeile 1 des ersten Umschlagblattes und Feld 4 der Trennabschnitte angegebenen Carnetinhaber ident ist, oder
  • die im Verschlussanerkenntnis angegebene Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.