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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz
- 4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen
4.7. Pflanzengesundheitszeugnisse
(1) Im Falle von
- künstlich vermehrten Pflanzen von Arten der Anhänge B und Coder
- künstlich vermehrten Hybriden aus in den in Anhang A angeführten Arten, die keine Anmerkung aufweisen,
kann anstelle einer Ausfuhrgenehmigung ein Pflanzengesundheitszeugnis (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N851") verwendet werden.
kannHinweis: anstelle einer Ausfuhrgenehmigung einGemäß Resolution Conf. 12.3., PflanzengesundheitszeugnisAbschnitt1) ( VII,Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N851") dürfen phytosanitäre Zeugnisse nur dann als Zuchtbescheinigungen verwendet werden., wenn es sich um Ausfuhren durch die nachstehend angeführten Mitgliedstaaten handelt:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich und Schweden.
(2) Werden Pflanzengesundheitszeugnisse verwendet, müssen diese folgende Angaben enthalten:
a)den wissenschaftlichen Namen der Art oder, falls dies für die als Familien in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgelisteten Taxa nicht möglich ist, den Gattungsnamen;
Hinweis: bei künstlich vermehrten Orchideen und Kakteen des Anhangs B ist die Artbezeichnung nicht erforderlich (Bezeichnung Orchideen bzw. Kakteen ist ausreichend)
b)die Art und die Menge der Exemplare;
c)einen Hinweis, dass die "Exemplare gemäß der CITES-Definition künstlich vermehrt worden sind".
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) Gemäß Resolution Conf. 12.3., Abschnitt VII, dürfen phytosanitäre Zeugnisse nur dann als Zuchtbescheinigungen verwendet werden, wenn es sich um Ausfuhren durch die nachstehend angeführten Mitgliedstaaten handelt:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich und Schweden.