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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .AH-3310, Arbeitsrichtlinie Chemiewaffen
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Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde zur Gänze überarbeitet und neu gefasst.
4A. Durchfuhr von Chemikalien nach der Chemiewaffenkonvention
4A.1. Durchfuhrverbot
4A.1.1. Chemikalien der Kategorie 1 und der Kategorie 2
Gemäß § 18 Abs. 1 Außenwirtschaftsgesetz 2011 ist die Durchfuhr von Chemikalien der Kategorie 1 und der Kategorie 2 aus oder nach Israel (IL), Myanmar (MM), Angola (AO), Korea, Dem. VR (Nordkorea, KP), Ägypten (EG), Südsudan (SS) verboten.
4A.1.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
4A.2. Durchfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
4A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
4A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4NCH (Chemikalien unterliegen nicht dem AußWG 2011 und Verordnungen hiezu) zu verwenden.
4A.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
4A.3. Durchfuhrmöglichkeit mit Durchfuhrgenehmigung
4A.3.1. Chemikalien der Kategorie 1 und der Kategorie 2
Gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 Außenwirtschaftsgesetz 2011 unterliegt die Durchfuhr von Chemikalien der Kategorie 1 und Kategorie 2 in andere als unter Abschnitt 4A.1. genannte Länder der Genehmigungspflicht.
In der Durchfuhranmeldung muss der Anmelder erklären, dass für die Durchfuhrgüter eine gültige Durchfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu ist der Dokumentenartencode 4CHD ("Durchfuhrgenehmigung für Chemikalien der Kategorie 1 und 2") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Durchfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.6.
4A.3.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
4B. Durchfuhr von Chemikalien und Waren nach der Biotoxinkonvention
4B.1. Durchfuhrverbot
4B.1.1. Agenzien, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel
Gemäß § 18 Abs. 2 Außenwirtschaftsgesetz 2011 ist die Durchfuhr von mikrobiologischen oder anderen biologischen Agenzien oder Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmitteln, die für die Verwendung solcher Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind, verboten.
4B.1.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
4B.2. Durchfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
4B.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
4B.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4NCH (Chemikalien unterliegen nicht dem AußWG 2011 und Verordnungen hiezu) zu verwenden.
4B.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
4B.3. Durchfuhrmöglichkeit mit Durchfuhrgenehmigung
4B.3.1. Agenzien, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel
Es besteht keine Durchfuhrmöglichkeit mit Durchfuhrgenehmigung.
4B.3.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.