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Anlage 10
Einfuhr von Erzeugnissen, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten, mit Ursprung in oder Herkunft aus China
100.0. Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechtsgrundlage für die in dieser Anlage enthaltene Einfuhrbeschränkung ist:
- die Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission über Sondervorschriften für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG.
(2) Diese Sondervorschriften wurden erlassen, weil bei Säuglingsanfangsnahrung und anderen Milcherzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus China hohe Melamingehalte festgestellt wurden. Werden keine Maßnahmen gegen den unerlaubten Zusatz von Melamin in Lebensmitteln und Futtermitteln ergriffen, kann eine solche Kontamination eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der Gemeinschaft darstellen.
100.1. Gegenstand
Den Beschränkungen unterliegen:
1.die nachstehend angeführten Waren
- mit Ursprung in oder Herkunft aus China,
- sofern sie für Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind:
Warenkatalog
KN-Code |
Warenbezeichnung |
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ex |
2102 30 |
zubereitete Backtriebmittel in Pulverform, Ammoniumbicarbonat enthaltend |
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ex |
2836 99 17 |
Ammoniumbicarbonat |
2.die nachstehend angeführten Waren
- mit Ursprung in oder Herkunft aus China,
- sofern sie zum menschlichen Verzehr oder als Futtermittel bestimmt sind und
- sofern sie Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten:
Warenkatalog
KN-Code |
Warenbezeichnung |
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1201 00 90 |
Sojabohnen, auch geschrotet |
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1507 |
Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
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1516 20 |
Pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fratktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet |
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1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 |
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1704 90 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
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1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen |
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ex |
1901 |
Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet |
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1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet |
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1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
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2004 10 91 |
Gemüse dieser Unterpositionen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet, gefroren |
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2005 20 |
Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet, nicht gefroren |
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2005 99 90 |
Anderes Gemüse dieser Unterposition, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet, nicht gefroren |
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2101 12 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee oder auf der Grundlage von Kaffee |
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2101 20 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate |
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2101 30 91 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder anderen gerösteten Kaffeemitteln |
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2102 30 |
zubereitete Backtriebmittel in Pulverform |
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2103 10 00 |
Sojasoße |
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2103 90 90 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel |
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2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen |
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2105 |
Speiseeis auch kakaohaltig |
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2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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2202 90 |
andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
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2208 70 |
Likör |
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2208 90 |
Ethylalkoholhaltige Getränke dieser Unterposition |
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2304 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets |
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2308 |
Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art |
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3302 10 |
Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken oder Lebensmitteln verwendeten Art |
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3501 10 90 |
Casein |
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3501 90 90 |
Caseinate und andere Caseinderivate |
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3502 |
Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die merh als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate |
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3504 |
Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivarte, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert |
100.2. Anwendungszeitpunkt
Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 ist als Einfuhr das Befördern der unter Abschnitt 100.1. genannten Waren, deren Ursprung oder Herkunft China ist, aus einem Drittland in die Gemeinschaft zu gewerblichen Zwecken zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.
100.3. Einfuhrbeschränkung
(1) Gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 ist die Einfuhr von Erzeugnissen, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthaltenden und die für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen und Kleinkindern bestimmt sind, und deren Ursprung oder Herkunft China ist, verboten. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Dokumentenkontrollen, Nämlichkeitskontrollen und körperliche Kontrollen, einschließlich Laboruntersuchungen, bei unter Abschnitt 100.1. genannten Waren durchzuführen.
(2) Die Vollziehung der in Abs. 1 genannten Beschränkungen obliegt ebenso wie die Probennahme und Analyse nicht der Zollverwaltung, sondern den Organen der Lebensmittelaufsicht.
(3) Die Durchführung dieser Einfuhrkontrolle durch die Organe der Lebensmittelaufsicht ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscodes 70200 (Kontrolle durch die Lebensmittelaufsichtsorgane erforderlich) zu beantragen. Die Zollstellen haben vor der Durchführung des Zollverfahrens die Organe der Lebensmittelaufsicht mittels der im Zoll Standardset enthaltenen Vorlage mit dem Titel "Lebensmittel-Importmeldung [Set 144]" zu verständigen.
Die Durchführung des Zollverfahrens ist jedenfalls erst zulässig, wenn die Lebensmittelaufsichtsbehörde der Zollstelle schriftlich die Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7003").
(4) Die Organe der Lebensmittelaufsicht sind auch berechtigt, von anderen als im Abschnitt 100.1. genannten Futter- und Lebensmittelerzeugnissen mit hohem Proteingehalt aus China Stichproben zur Untersuchung in Bezug auf den Melamingehalt nehmen. Erfolgt eine solche Kontrolle vor der Zollabfertigung, ist die Durchführung des Zollverfahrens auch in diesen Fällen erst dann zulässig, wenn die Lebensmittelaufsichtsbehörde der Zollstelle schriftlich die Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat.
(5) Bei den jeweiligen Abteilungen für Lebensmittelkontrolle der Ämter der Landesregierungen stehen die in Abschnitt 2 Abs. 4 genannten Ansprechpersonen (Lebensmittelaufsichtsorgane) zur Verfügung.
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 enthält keine Bestimmungen hinsichtlich der Eingangszollstellen für die Einfuhr der unter Abschnitt 100.1. genannten Waren. Daher sind in Österreich alle Zollämter als Eingangszollstellen zugelassen.
(7) Bei den unter Abschnitt 100.1. angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode "7019" anzugeben.
100.4. Ausnahmen
(1) Bei Waren, die der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle unterliegen (siehe VB-0320 Anlage 1), wird die Vollziehung der in Abschnitt 100.3. Abs. 1 genannten Beschränkungen durch die Grenztierärzte veranlasst. Solche Waren sind daher von der in dieser Anlage behandelten Mitwirkungspflicht der Zollbehörden ausgenommen.
(2) Da den Beschränkungen nur zu gewerblichen Zwecken eingeführte Waren unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (z. B. im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019"). Ferner unterliegen den Beschränkungen Sendungen nicht, die unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar durch das Zollgebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden.