Richtlinie des BMF vom 01.07.2020, 2020-0.401.089 gültig von 01.07.2020 bis 28.02.2021

VB-0303, Arbeitsrichtlinie Holzverpackungsmaterial

0. Einführung

0.1. Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen für die von den Zollämtern anlässlich der Einfuhr (einschließlich der Durchfuhr) von Sendungen, die bestimmte Waren mit Ursprung in China oder Weißrussland enthalten und bei deren Transport Holzverpackungsmaterial Verwendung findet, anzuwendenden Beschränkungen sind:

a)derdie Durchführungsbeschluss 2018Delegierte Verordnung (EU) 2019/1137/EU2125 der Kommission betreffend Überwachungzur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz, Pflanzengesundheitskontrollenfür die Meldung bestimmter Sendungen und zu ergreifende Maßnahmen bei Holzverpackungsmaterial für den Transport von Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländernfür bei festgestellten Verstößen gegebenenfalls zu ergreifende Maßnahmen,

b)das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnissevor Pflanzenschädlingen (Pflanzenschutzgesetz 20112018), BGBl. I Nr. 1040/2011;2018 und

c)die Verpackungsholz- Kontroll- Verordnung, BGBl. II Nr. 47/2018;

d)die Verordnung über Maßnahmen gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzverordnung 2011), BGBl. II Nr. 299/2011;

e)die Verordnung über Eintrittstellen nach dem Pflanzenschutzgesetz 2011 (Eintrittstellen-Verordnung 2014), BGBl. II Nr. 30/2014;

fc)die gemäßVerordnung § 49 Abs. 3 Z 5 Pflanzenschutzgesetz 2011 als Bundesgesetz weiter geltende Verordnung über01/2020 des Bundesamtes für Wald, mit der die Einzelheiten und Bedingungenphytosanitären Importkontrollen von Verpackungsholz aus Risiko-Ländern gemäß der Durchführung der amtlichen Maßnahmen nachdelegierten VO EU-2019/2125 ab dem 31. und 4Juli 2020 neu geregelt werden; Amtliche Nachrichten vom 30. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes 1995 (Juni 2020, Pflanzenschutz-Maßnahmen-VerordnungBFW VO Nr. 01/2020), BGBl. II Nr. 195/2007.

0.2. Warenverkehr innerhalb der Union

Im Warenverkehr innerhalb der Union bestehen in Bezug auf Holzverpackungsmaterial keine von den Zollorganen zu überwachenden Verbote und Beschränkungen.