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Anlage 13
Einfuhr bestimmter Samen und Bohnen aus Ägypten
130.0. Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechtsgrundlage für das in dieser Anlage behandelte Einfuhrverbot ist
- der Durchführungsbeschluss 2011/402/EU der Kommission über Sofortmaßnahmen hinsichtlich Bockshornkleesamen sowie bestimmter Samen und Bohnen aus Ägypten.
(2) Dieses Einfuhrverbot wurde erlassen, weil verschiedene Indikatoren darauf schließen lassen, dass die Verwendung einer aus Ägypten eingeführten Charge mit Bockshornkleesamen zur Sprossenproduktion die Ursache für die EHEC-Ausbrüche in Norddeutschland im Mai 2011 und in Bordeaux (Frankreich) im Juni 2011 sein könnten. Dem Gebot des Vorsorgeprinzips folgend, hat die Kommission auch die Einfuhr anderer Samen und Bohnen aus Ägypten vorübergehend verboten, damit eine eingehendere Bewertung ihrer Sicherheit erfolgen kann.
130.1. Gegenstand
(1) Dem Einfuhrverbot gemäß dem Durchführungsbeschluss 2011/402/EU unterliegen die nachstehend angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus Ägypten:
Warenkatalog
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
ex |
0704 90 90 |
Raukensprossen |
ex |
0706 90 90 |
Sprossen von Roten Rüben, Rettichsprossen |
|
0708 |
Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt |
ex |
0709 90 90 |
Bohnensprossen von Sojabohnen |
|
0713 |
Hülsenfrüchte, getrocknet und ausgelöst, auch geschält oder zerkleinert |
|
0910 99 10 |
Samen von Bockshornklee |
|
1201 |
Sojabohnen, auch geschrotet |
|
1207 50 10 |
Senfsamen zur Aussaat |
|
1207 50 90 |
Senfsamen, auch geschrotet |
|
1207 99 97 |
Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet |
|
1209 10 |
Samen von Zuckerrüben, zur Aussaat |
|
1209 21 |
Samen von Luzerne, zur Aussaat |
|
1209 91 |
Samen von Gemüsen, zur Aussaat |
ex |
1214 90 90 |
Sprossen von Luzernen |
(2) Die Erklärung, dass es sich um Samen und Bohnen aus Ägypten handelt, die dem Durchführungsbeschluss 2011/402/EU unterliegen, hat im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode "7009" zu erfolgen. Bei den vorstehend angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Verboten des Durchführungsbeschlusses 2011/402/EU (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode "7019" anzugeben.
130.2. Anwendungszeitpunkt
Im Sinne des Durchführungsbeschlusses 2011/402/EU ist als Einfuhr die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union zu gewerblichen Zwecken zu verstehen.
130.3. Verfahren
130.3.1. Einfuhrverbot
(1) Die Überführung der in Abschnitt 130.1. angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus Ägypten in den zollrechtlich freien Verkehr ist gemäß Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2011/402/EU verboten.
(2) Wird eine Sendung mit derartigen Waren zu gewerblichen Zwecken zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so hat die Zollstelle die Abfertigung im Hinblick auf den Durchführungsbeschluss 2011/402/EU abzulehnen und nach den Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen. Hinsichtlich der weiteren Behandlung der Sendung ist das Einvernehmen mit der österreichweiten Kontaktstelle des grenztierärztlichen Dienstes (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) herzustellen.
130.3.2. Zolltarif und Codierungen in e-zoll
(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen für Samen und Bohnen aus Ägypten sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0200-13: Lebensmittel - Samen und Bohnen aus Ägypten" (VuB-Code "020M") gekennzeichnet.
(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
Dokumentenarten
Dokumenten-artencode |
Beschreibung |
Hinweise |
7009 |
Samen und Bohnen aus Ägypten, die unter den Durchführungsbeschluss der Kommission 2011/402/EU fallen |
siehe Abschnitt 130.1. |
7019 |
Ausnahme - Ware von VuB 0200 (Lebensmittel) nicht erfasst |
Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 130.4.oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 130.1. |
130.3.3. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
Im Hinblick auf das Einfuhrverbot für Samen und Bohnen aus Ägypten können Bewilligungen zum Anschreibeverfahren für solche Waren nicht erteilt werden.
130.4. Ausnahmen
Da dem Einfuhrverbot nur zu gewerblichen Zwecken eingeführte Samen und Bohnen aus Ägypten unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (zB im Post- oder Reiseverkehr) davon ausgenommen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019").