Richtlinie des BMF vom 08.07.2011, BMF-010311/0076-IV/8/2011 gültig von 08.07.2011 bis 12.08.2011

VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel

Anlage 13

Einfuhr bestimmter Samen und Bohnen aus Ägypten

130.0. Rechtsgrundlagen

(1) Die Rechtsgrundlage für das in dieser Anlage behandelte Einfuhrverbot ist

(2) Dieses Einfuhrverbot wurde erlassen, weil verschiedene Indikatoren darauf schließen lassen, dass die Verwendung einer aus Ägypten eingeführten Charge mit Bockshornkleesamen zur Sprossenproduktion die Ursache für die EHEC-Ausbrüche in Norddeutschland im Mai 2011 und in Bordeaux (Frankreich) im Juni 2011 sein könnten. Dem Gebot des Vorsorgeprinzips folgend, hat die Kommission auch die Einfuhr anderer Samen und Bohnen aus Ägypten vorübergehend verboten, damit eine eingehendere Bewertung ihrer Sicherheit erfolgen kann.

130.1. Gegenstand

(1) Dem Einfuhrverbot gemäß dem Durchführungsbeschluss 2011/402/EU unterliegen die nachstehend angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus Ägypten:

Warenkatalog

KN-Code

Warenbezeichnung

ex

0704 90 90

Raukensprossen

ex

0706 90 90

Sprossen von Roten Rüben, Rettichsprossen

 

0708

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

ex

0709 90 90

Bohnensprossen von Sojabohnen

 

0713

Hülsenfrüchte, getrocknet und ausgelöst, auch geschält oder zerkleinert

 

0910 99 10

Samen von Bockshornklee

 

1201

Sojabohnen, auch geschrotet

 

1207 50 10

Senfsamen zur Aussaat

 

1207 50 90

Senfsamen, auch geschrotet

 

1207 99 97

Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet

 

1209 10

Samen von Zuckerrüben, zur Aussaat

 

1209 21

Samen von Luzerne, zur Aussaat

 

1209 91

Samen von Gemüsen, zur Aussaat

ex

1214 90 90

Sprossen von Luzernen

 

(2) Die Erklärung, dass es sich um Samen und Bohnen aus Ägypten handelt, die dem Durchführungsbeschluss 2011/402/EU unterliegen, hat im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode "7009" zu erfolgen. Bei den vorstehend angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Verboten des Durchführungsbeschlusses 2011/402/EU (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode "7019" anzugeben.

130.2. Anwendungszeitpunkt

Im Sinne des Durchführungsbeschlusses 2011/402/EU ist als Einfuhr die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union zu gewerblichen Zwecken zu verstehen.

130.3. Verfahren

130.3.1. Einfuhrverbot

(1) Die Überführung der in Abschnitt 130.1. angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus Ägypten in den zollrechtlich freien Verkehr ist gemäß Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2011/402/EU verboten.

(2) Wird eine Sendung mit derartigen Waren zu gewerblichen Zwecken zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so hat die Zollstelle die Abfertigung im Hinblick auf den Durchführungsbeschluss 2011/402/EU abzulehnen und nach den Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen. Hinsichtlich der weiteren Behandlung der Sendung ist das Einvernehmen mit der österreichweiten Kontaktstelle des grenztierärztlichen Dienstes (siehe Abschnitt 1.3. Abs. 2) herzustellen.

130.3.2. Zolltarif und Codierungen in e-zoll

(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen für Samen und Bohnen aus Ägypten sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0200-13: Lebensmittel - Samen und Bohnen aus Ägypten" (VuB-Code "020M") gekennzeichnet.

(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:

Dokumentenarten

Dokumenten-artencode
(BESCH_ART_CODE)

Beschreibung
(KURZ_BESCHR)

Hinweise

7009

Samen und Bohnen aus Ägypten, die unter den Durchführungsbeschluss der Kommission 2011/402/EU fallen

siehe Abschnitt 130.1.

7019

Ausnahme - Ware von VuB 0200 (Lebensmittel) nicht erfasst

Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 130.4.oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 130.1.

 

130.3.3. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren

Im Hinblick auf das Einfuhrverbot für Samen und Bohnen aus Ägypten können Bewilligungen zum Anschreibeverfahren für solche Waren nicht erteilt werden.

130.4. Ausnahmen

Da dem Einfuhrverbot nur zu gewerblichen Zwecken eingeführte Samen und Bohnen aus Ägypten unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (zB im Post- oder Reiseverkehr) davon ausgenommen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019").