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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- Kapitel 3 Aktive Veredelung
- Abschnitt 2 Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung
Artikel 539
(1) Außer bei Anträgen betreffend die in Anhang 73 aufgeführten Arten von Einfuhrwaren gelten die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt.
(2) Jedoch gelten auch bei Anträgen betreffend die in Anhang 73 aufgeführten Warenarten die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt, sofern
a) der Antrag Folgendes
betrifft:
i) Veredelungsvorgänge
an Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind,
ii) eine
Lohnveredelung,
iii) die Veredelung von
Erzeugnissen, die aus einer bereits vorher bewilligten Veredelung hervorgegangen
sind, für die die wirtschaftlichen Voraussetzungen geprüft worden
sind,
iv) übliche
Behandlungen im Sinne von Artikel 531,
v) Ausbesserungen,
vi) die Verarbeitung von
Hartweizen des KN-Codes 1001 10 00 zu Teigwaren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902
19 oder
b) der Gesamtwert der Einfuhrwaren eines achtstelligen KN-Codes je Antragsteller und Kalenderjahr 150 000 EUR nicht übersteigt oder
c) es sich gemäß Artikel 11 der
Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des
Rates(****)
um in Teil A von Anhang 73 genannte Einfuhrwaren handelt, für die der
Antragsteller ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Dokument
vorlegt, das es erlaubt, diese Waren für die mit Hilfe eines
Bedarfsrahmenplans erstellten Mengen in das Verfahren zu
überführen.
(****)
ABl. Nr. L 318 vom 20.12.1993 S. 18