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- Erlass zum Altlastensanierungsgesetz
§§ 19 Altlastensanierungsgesetz 19- Entschädigungen
Ein Entschädigungsanspruch entsteht sowohl in den Fällen des §§ 16 Altlastensanierungsgesetz 16 als auch in den Fällen des §§ 17 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz 17 Abs. 4. Keine Entschädigung ist zu leisten, wenn der Betroffene bei der Entstehung der Altlast mitgewirkt, der Entstehung zugestimmt oder diese geduldet hat. Beispielsweise kann sich eine Gemeinde nicht auf §§ 19 Altlastensanierungsgesetz 19 berufen, wenn der Bürgermeister jahrelang stillschweigend geduldet hat, dass auf einem kommunalen Grundstück Ablagerungen getätigt werden.
Duldungspflichten im Sinne des ALSAG sind - als "verfassungswidrige Sonderopfer" - enteignungsgleiche Eingriffe in das Eigentum und damit entschädigungspflichtig. Eine Entschädigung kann nur gemäß §§ 19 Altlastensanierungsgesetz 19 erfolgen. Davon zu unterscheiden ist die deliktische Haftung nach den §§ 1293 ff ABGB.