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Richtlinie des BMF vom 07.12.2012, BMF-010302/0037-IV/8/2012
gültig von 07.12.2012 bis 15.07.2014
AH-1130, Arbeitsrichtlinie Strafbestimmungen im AHR
5. Verwaltungsstrafbestimmungen
5.1. Rechtsgrundlagen
§ 87 AußHGAußWG 2011 Verwaltungsstrafbestimmungen;
§ 88 AußHGAußWG 2011 Verfall und Entsorgung von Chemikalien bei Verwaltungsübertretungen.
5.2. Güter
Siehe Abschnitt 3.2.
5.3. Zuständige Strafbehörden
Zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, im örtlichen WirkungsbereichGebiet einer BundespolizeibehördeGemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch diese, zuständigdie Landespolizeidirektion.