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Richtlinie des BMF vom 01.01.2007, BMF-010310/0028-IV/7/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2014
UP-3250, Arbeitsrichtlinie "PANEUROMED"
8. Praktische Vorgangsweise bei Einfuhrabfertigungen
8.1. Präferenzzollsätze
8.1.1. Waren mit EU-Ursprung
Für Ursprungserzeugnisse der EU wird bei der Wiedereinfuhr grundsätzlich keine Zollpräferenz gewährt.
Hinweis:
Ausnahmen sind nur gegeben, wenn Wiedereinfuhren aus den EWR-Staaten bzw. der Schweiz auf Grundlage des im EWR-Abkommens (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3100) bzw. des Abkommens EU - Schweiz (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3120) erfolgen.