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Richtlinie des BMF vom 05.08.2014, BMF-010310/0182-IV/7/2014
gültig von 05.08.2014 bis 14.03.2019
UP-5200, Arbeitsrichtlinie PAZIFIK
2. Anwendungsbereich
Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in einem unterzeichnenden Pazifik-Staat haben.
Räumlich findet dieses WPA auf folgende Staaten Anwendung:
- Fidschi-Inseln (noch nicht anwendbarAnwendungsbeginn: 28. Juli 2014)
- Papua Neuguinea (Anwendungsbeginn: 20. Dezember 2009)
Der räumliche Anwendungsbereich des WPA umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören.
Art. 5 des Ursprungsprotokolls (S. 574 des Protokolls II des WPA) enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe Abschnitt 5.4.).