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- 29 Kapitalertragsteuer (§§ 93 bis 97 EStG 1988)
29.2 Befreiungen von der Abzugspflicht
29.2.1 Gläubiger - Schuldneridentität
29.2.1.1 Allgemeines
Die Abzugsbefreiung kommt insbesondere dann zum Zuge, wenn ein Wertpapieremittent ein von ihm ausgegebenes Wertpapier im eigenen Bestand hat. Eine Abzugsbefreiung ist auch insoweit denkbar, als die Gläubiger - Schuldneridentität über den Miteigentumsanteil an einem Kapitalanlagefonds hergestellt wird (ein Kapitalanlagefonds umfasst zB auch Wertpapiere, die von einem Anteilscheininhaber emittiert wurden).
29.2.1.2 Zeitpunkt der Gläubiger - Schuldneridentität
Die Identität zwischen Gläubiger und Schuldner muss in dem Zeitpunkt gegeben sein, in dem bei Nichtbestehen einer Befreiung die Steuerschuld entstehen würde.
29.2.2 Zwischenbankeinlagen
29.2.2.1 Allgemeines
Die in Rz 7723g beschriebenen Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e°EStG 1988, aus wertpapiermäßig verbrieften und in einem Depot liegenden Kapitalanlagen sowie Zinserträge sind abzugsfrei, wenn es sich um Zwischenbankeinlagen handelt. Voraussetzung für die Befreiung von der Abzugspflicht ist, dass es sich sowohl beim Depotinhaber bzw. bei demjenigen, der die Einlagen tätigt, als auch bei denjenigen, die die Wertpapiere im Wege der Depotführung verwalten bzw. die Einlagen entgegennehmen um Kreditinstitute im Sinne des BWG handelt.
29.2.2.2 Beteiligte bei Zwischenbankeinlagen
Zu den inländischen Kreditinstituten zählen ua. auch die Oesterreichische Nationalbank sowie die Bausparkassen, nicht hingegen Versicherungsunternehmen. Ausländische Banken sind ausländische Unternehmungen, die Bankgeschäfte im Sinne des BWG betreiben, weiters ausländische Noten-(Zentral-)Banken und ausländische Währungsbehörden.
29.2.2.3 Bankgeschäfte als Teilbereich
Bei Unternehmungen, die nur in einem Teilbereich Bankgeschäfte betreiben, sind Zwischenbankeinlagen nur solche, die im Rahmen des bankgeschäftlichen Bereiches bei einer anderen Bank angelegt werden. Die Bank, die die Einlage entgegennimmt, hat vom Anleger einen Nachweis (eine schriftliche Erklärung) abzuverlangen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
29.2.3 Einlagen bei Auslandsfilialen
29.2.3.1 Allgemeines
Unter ausländischen Betriebsstätten (§ 29 BAO) von Banken sind rechtlich unselbständige Filialen inländischer Kreditinstitute im Ausland zu verstehen.
29.2.3.2 Verbringung von Einlagen einer Auslandsfiliale ins Inland
Werden Einlagen aus ausländischen Betriebsstätten in inländische Betriebsstätten umgebucht, ist die Abzugsbefreiung des § 94 Z 4 EStG 1988 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar. Umgekehrt ist bei Umbuchungen von Einlagen von inländischen zu ausländischen Betriebsstätten die Abzugsbefreiung ab dem Zeitpunkt der Umbuchung anzuwenden.