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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-1610, Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr
2.2. Regelausfuhrverfahren
2.2.1. Ausfuhranmeldung
Für die Ausfuhr von Waren zu kommerziellen oder nichtkommerziellen Zwecken bedarf es für Ausfuhrsendungen mit einem Sendungswert über der statistischen Wertschwelle von 1.000 Euro einer vollständigen oder vereinfachten Ausfuhranmeldung.
Für Warensendungen unter 1.000 Euro genügt eine mündliche Ausfuhranmeldung oder eine Anmeldung durch andere Form der Willensäußerung (siehe auch Abschnitte 4. und 5.).
2.2.1.1. Elektronische Ausfuhranmeldung
Die Abgabe einer Ausfuhranmeldung hat gemäß Art. 787 Abs. 1 ZK-DVO im Informatikverfahren (e-zoll) zu erfolgen. Diesbezüglich sind die entsprechenden Nachrichten, wie diese in der Zoll-Informatik-Verordnung 2005 (Zoll-Inf-V 2005) festgelegt sind, für die Datenübermittlung zu verwenden.
2.2.1.2. Papiergestützte Ausfuhranmeldung - Notfallverfahren
Die Abgabe einer schriftlichen Ausfuhranmeldung ist ausschließlich im Notfallverfahren zulässig.
Sofern die Abgabe einer elektronischen Zollanmeldung aufgrund technischer Probleme (Systemausfall, Netzwerkprobleme, u.dgl. entweder bei der Zollverwaltung oder beim Wirtschaftbeteiligten) nicht möglich ist, findet das Notfallverfahren Anwendung (siehe Arbeitrichtlinie ZK-0612, Zollanmeldung im Informatikverfahren).
Für das Notfallverfahren sind zu verwenden
- das
Einheitspapier (Vordruck Za 58A), sofern entweder
- dieses durch ein Sicherheitsdokument (Vordruck Za 294) und gegebenenfalls durch eine Liste der Warenpositionen zu Sicherheitszwecken (Vordruck Za 294-1) ergänzt wird, oder
- es sich um Ausfuhren in Länder handelt, für die aufgrund bestehender Abkommen keine sicherheitsrelevanten Angaben zu machen sind;
- das Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit (Vordruck Za 295) und gegebenenfalls eine Liste der Warenpositionen/Sicherheit (Vordruck Za 295-1).
2.2.1.3. Inhalt der Ausfuhranmeldung
Die erforderlichen Angaben in der Ausfuhranmeldung richten sich nach den Bestimmungen der Zollanmeldungs-Verordnung 2005 (ZollAnm-V 2005); diesbezügliche Erläuterungen sind den Arbeitsrichtlinien ZK-0611, Einheitspapier/AT, bzw. ZK-0612, Zollanmeldung im Informatikverfahren, zu entnehmen.