

- 5. Gemeinschaftscharakter der Waren
- 5.2. Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren (T2L, T2LF)
5.2.3. Kurzbezeichnung "T2L" im Carnet TIR oder im Carnet ATA
Bei Warenbeförderung mit Carnet TIR oder Carnet ATA kann der Anmelder zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren die Kurzbezeichnung "T2L", bestätigt durch seine Unterschrift, gut sichtbar in den der Warenbezeichnung vorbehaltenen Feldern der betreffenden Abschnitte des verwendeten Carnets anbringen, bevor er dieses der Abgangsstelle zum Sichtvermerk vorlegt. Die Kurzbezeichnung "T2L" muss auf allen Abschnitten, auf denen sie eingetragen wurde, durch den Dienststempel der Abgangsstelle und die Unterschrift des Beamten unter Anführung einer Nummer laut Zollevidenz beglaubigt werden. Werden Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren mit ein und demselben Carnet TIR oder Carnet ATA befördert, so sind beide Warenarten getrennt voneinander anzugeben; die Kurzbezeichnung "T2L" ist so anzubringen, dass sie sich eindeutig nur auf die Gemeinschaftswaren bezieht.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 11.05.2011 |
Materie: |
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betroffene Normen: |
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Schlagworte: | Versandverfahren, gVV, Suchverfahren, gemVV, Eisenbahnversand, Flug |
Stammfassung: | BMF-010313/0789-IV/6/2007 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 31807.11 aufgenommen am: 11.05.2011 11:41:17 Dokument-ID: 58d3240f-4a7f-48ac-b4b2-42d5c9741627 Segment-ID: 1c43d053-fb2c-4f69-9f8c-427abfea551b |
