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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0168-IV/6/2016 gültig von 01.05.2016 bis 30.07.2018

UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

  • Titel V Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren

Kapitel 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Artikel 134 Zollanmeldungen im Handel mit steuerlichen Sondergebieten

(Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Für den Handel mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex gelten die folgenden Vorschriften:

a)Titel V Kapitel 2, 3 und 4 des Zollkodex;

b)Titel VIII Kapitel 2 und 3 des Zollkodex;

c)Titel V Kapitel 2 und 3 dieser Verordnung;

d)Titel VIII Kapitel 2 und 3 dieser Verordnung.

(2) Eine Person kann ihren Verpflichtungen gemäß den Vorschriften in Absatz 1 nachkommen, indem sie in den folgenden Fällen eine Rechnung oder ein Beförderungspapier vorlegt:

a)Die Waren werden von dem steuerlichen Sondergebiet aus in einen anderen Teil des Zollgebiets der Union, der kein steuerliches Sondergebiet ist, innerhalb desselben Mitgliedstaats versandt;

b)die Waren werden aus einem anderen Teil des Zollgebiets der Union, der kein steuerliches Sondergebiet ist, innerhalb desselben Mitgliedstaats in das steuerliche Sondergebiet verbracht;

c)die Waren werden von einem anderen Teil des Zollgebiets der Union aus, der kein steuerliches Sondergebiet ist, in das steuerliche Sondergebiet innerhalb desselben Mitgliedstaats versandt;

d)die Waren werden aus dem steuerlichen Sondergebiet innerhalb desselben Mitgliedstaats in einen anderen Teil des Zollgebiets der Union, der kein steuerliches Sondergebiet der Union ist, verbracht.