

- Titel IX Schlussbestimmungen
- Kapitel 3 Sonstige Schlussbestimmungen
Artikel 253
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 1994.
Titel VIII gilt jedoch für das Vereinigte Königreich erst ab 1. Januar 1995.
Artikel 161 und, soweit sie die Wiederausfuhr betreffen, Artikel 182 und Artikel 183, gelten indessen ab dem 1. Januar 1993. Soweit in diesen Artikeln auf Vorschriften dieses Zollkodex Bezug genommen wird und diese Vorschriften noch nicht gelten, gelten diese Bezugnahmen als Bezugnahmen auf die in Artikel 251 aufgeführten Verordnungen und Richtlinien.
Der Rat überprüft die Frage des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen des Binnenmarkts vor dem 1. Oktober 1993 anhand eines Berichts der Kommission über den Stand der Beratungen bezüglich der Folgerungen, die aus dem Währungsumrechnungskurs für die Durchführung der Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zu ziehen sind. Dieser Bericht enthält gegebenenfalls Vorschläge der Kommission, über die der Rat nach den Bestimmungen des Vertrags entscheidet.
Der Rat überprüft diesen Kodex anhand eines Berichts der Kommission vor dem 1. Januar 1998, um diejenigen Änderungen vorzunehmen, die sich insbesondere unter Berücksichtigung der Verwirklichung des Binnenmarktes als notwendig erweisen. Dieser Bericht enthält gegebenenfalls Vorschläge, über die der Rat nach den Bestimmungen des Vertrags entscheidet.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 1992.
Im Namen des Rates
Der Präsident
W. WALDEGRAVE
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 05.03.2008 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | Zollkodex |
Systemdaten: | Findok-Nr: 27378.1 aufgenommen am: 05.03.2008 15:12:00 zuletzt geändert am: 11.03.2008 Dokument-ID: 137a2056-5799-400c-bf91-c9f2d1a70f1e Segment-ID: 1d008c63-e4a7-49e2-80a9-77a28ffe378c |
