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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0168-IV/6/2016 gültig von 01.05.2016 bis 30.06.2020

UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

  • Titel VII Besondere Verfahren
  • Kapitel 4 Verwendung
  • Abschnitt 1 Vorübergehende Verwendung
  • Unterabschnitt 3 Andere Waren als Beförderungsmittel, Paletten und Container
Artikel 227 Pädagogisches Material und wissenschaftliche Ausrüstung

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Für pädagogisches Material und wissenschaftliche Ausrüstung wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Sie gehören einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person;

b)sie werden von nicht gewinnorientierten öffentlichen oder privaten wissenschaftlichen, lehrenden und berufsbildenden Einrichtungen eingeführt und unter der Verantwortung der einführenden Einrichtung ausschließlich zu Unterrichtszwecken, zur Berufsausbildung oder für die wissenschaftliche Forschung verwendet;

c)sie werden entsprechend ihrem Verwendungszweck in angemessener Anzahl eingeführt;

d)sie werden nicht ausschließlich für gewerbliche Zwecke verwendet.