Richtlinie des BMF vom 20.12.2014, BMF-010311/0080-IV/8/2014 gültig von 20.12.2014 bis 30.04.2016

VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz

1a. Aufgaben der Zollorgane, Kontrollbefugnisse und Nachweispflichten

1a.1. Aufgaben der Zollverwaltung

(1) Neben den in § 6 Abs. 1 ZollR-DG genannten Aufgaben sind

1.die Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 338/97, der Durchführungsverordnung und des Artenhandelsgesetzes 2009 sowie

2.die Ermittlungen bei Verstößen gegen diese Vorschriften

gemäß § 13 Abs. 4 ArtHG 2009 rückwirkend ab dem 1. Jänner 2010 Aufgaben der Zollverwaltung. Diese Aufgaben beziehen sich nicht nur auf Einfuhren in die Union (Abschnitt 4.1.) oder Ausfuhren oder Wiederausfuhren aus der Union (Abschnitt 4.2.), sondern schließen auch den innergemeinschaftlichen (und somit auch den innerösterreichischen) Handel (Abschnitt 4.3.) ein. Durch das Artenhandelsgesetz 2009 wurden die Vollzugsaufgaben im Artenhandelsbereich somit bei den Zollbehörden konzentriert.

(2) Für diese Aufgaben der Zollverwaltung gilt gemäß § 13 Abs. 5 ArtHG 2009:

1.die Zollaufsicht findet nach Maßgabe des Abschnittes C des Zollrechts-Durchführungsgesetzes Anwendung, soweit in der Verordnung (EG) Nr. 338/97, der Durchführungsverordnung oder im Artenhandelsgesetz 2009 nicht besondere Regelungen getroffen werden,

2.die Exemplare unterliegen der zollamtlichen Überwachung gemäß § 17 ZollR-DG und

3. die Zollämter und die Zollorgane haben in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Zollrecht (§ 2 Abs. 1 ZollR-DG) anzuwenden.

(3) § 13 ArtHG 2009 normiert neben der Zollverwaltung für den Artenhandelsbereich noch folgende Behördenzuständigkeiten:

1.Vollzugsbehörde im Sinne des Artikels IX des Artenschutzübereinkommens und des Artikels 13 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist das

  • Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
    Abteilung I/8 (Nationalparks, Natur- und Artenschutz)
    Stubenbastei 5
    1010 Wien

(§ 13 Abs. 1 ArtHG 2009). Dort stehen als Ansprechpartner zur Verfügung:

2.Als wissenschaftliche Behörde im Sinne des Artikels IX des Artenschutzübereinkommens und des Artikels 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende Einrichtung anzusehen (§ 13 Abs. 3 ArtHG 2009).

1a.2. Kontrollbefugnisse

(1) Neben den durch das Zollrechts-Durchführungsgesetz bzw. das Finanzstrafgesetz eingeräumten Befugnissen sind die Zollorgane auch gemäß § 6 Abs. 1 ArtHG 2009 im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (Abschnitt 1a.1.) befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen vorzunehmen. Die Befugnisse des § 6 Abs. 1 ArtHG 2009 stehen auch den in Abschnitt 1a.1. Abs. 3 genannten Behörden zu. Sie gelten ferner für Sachverständige, die im Einzelfall von den Zollbehörden oder von den in Abschnitt 1a.1. Abs. 3 genannten Behörden beauftragt wurden.

(2) Der Eigentümer der Liegenschaft oder darüber Verfügungsberechtigte bzw. der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen ist gemäß § 6 Abs. 3 ArtHG 2009 spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebes nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist keine der vorstehend genannten Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.

(3) Zu Zwecken der Beweissicherung sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug gemäß § 6 Abs. 4 ArtHG 2009 befugt, Exemplare, auf die sich eine gemäß § 7 ArtHG 2009 gerichtlich strafbare Handlung bezieht, vorläufig sicherzustellen (siehe Abschnitt 7.1.1. Abs. 10).

(4) Die Befugnis der vorläufigen Sicherstellung gemäß § 6 Abs. 4 ArtHG 2009 steht auch den in Abschnitt 1a.1. Abs. 3 genannten Behörden zu. Bei verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen (siehe Abschnitt 7.1.2.) haben diese Behörden, insbesondere bei Gefahr im Verzug, § 89 FinStrG sinngemäß anzuwenden.

(5) Die in Abschnitt 1a.1. Abs. 3 genannten Behörden sind im Rahmen der ihnen nach dem Artenhandelsgesetz 2009 obliegenden Befugnisse auch berechtigt, Zollverschlüsse abzunehmen. Die Kontrollorgane haben allenfalls abgenommene Zollverschlüsse durch entsprechende amtliche Verschlüsse oder Nämlichkeitszeichen zu ersetzen und die getroffenen Maßnahmen in den Zollpapieren zu vermerken.

(6) In Ausübung der Kontrollbefugnisse haben die Zollbehörde, die in Abschnitt 1a.1. Abs. 3 genannten Behörden sowie die von diesen Behörden im Einzelfall beauftragten Sachverständigen jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung sowie jede nicht unbedingt erforderliche Gefährdung der Exemplare zu vermeiden (§ 6 Abs. 5 ArtHG 2009).

1a.3. Pflichten der Parteien

Abgesehen von den Verpflichtungen aus der Durchführung von Zollverfahren ergeben sich für Personen, in deren Gewahrsam sich artengeschützte Exemplare befinden, aufgrund von § 6 Abs. 2 ArtHG 2009 folgende Verpflichtungen gegenüber der Zollbehörde und den in Abschnitt 1a.1. Abs. 3 genannten Behörden sowie den von diesen im Einzelfall beauftragten Sachverständigen:

1.Das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Gebäude, Behältnisse und Transportmittel ist zu ermöglichen.

2.Die für die Vollziehung notwendigen Auskünfte sind zu erteilen, Unterlagen sind vorzulegen und Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen ist zu gewähren, soweit all dies notwendig ist, um die Herkunft, den rechtmäßigen Erwerb oder den Verbleib von Exemplaren zu prüfen.

3.Sofern in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und in der Durchführungsverordnung Nachweispflichten für Halter von Exemplaren oder für Antragsteller vorgeschrieben sind, ist dieser Nachweis auf Verlangen entsprechend zu erbringen.

4.Auf Verlangen sind insbesondere die Herkunft, der rechtmäßige Erwerb und auch die maßgeblichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Erleichterungen und Ausnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie der Durchführungsverordnung entsprechend nachzuweisen.

1a.4. Mitwirkung der Bezirksverwaltungsbehörden

Gemäß § 13 Abs. 7 ArtHG 2009 haben die Bezirksverwaltungsbehörden den in Abschnitt 1a.1. genannten Behörden im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und Kosten sparenden Verwaltung die gemäß § 25 Tierschutzgesetz vorliegenden Meldungen über die Haltung von Wildtieren, die besondere Ansprüche an die Haltung stellen, zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Vollziehung im Rahmen des Artenhandelsgesetzes 2009 notwendig ist.