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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0017-IV/8/2007
gültig von 01.03.2007 bis 30.04.2016
VB-0100, Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren
- 2. Bewilligung
- 2.3. Anschreibeverfahren
2.3.2. Widerruf
Wird festgestellt, dass ein Begünstigter eine schwere Zuwiderhandlung oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen Verbote und Beschränkungen begangen hat, ist die Bewilligung zum Anschreibeverfahren gemäß Artikel 265 Abs. 2 ZK-DVO zu widerrufen. Als Begründung hiefür ist anzuführen, dass durch dieses Verhalten des Begünstigten die gemäß Artikel 263 Abs. 1 ZK-DVO vorgeschriebene Überwachung der Beachtung der Verbote und Beschränkungen nicht mehr gewährleistet ist.