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Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0071-IV/7/2014
gültig von 01.07.2014 bis 04.08.2014
UP-5200, Arbeitsrichtlinie PAZIFIK
Beachte
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Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3602.
2. Anwendungsbereich
Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in einem unterzeichnenden Pazifik-Staat haben.
Räumlich findet dieses WPA auf folgende Staaten Anwendung:
- Fidschi-Inseln (noch nicht anwendbar)
- Papua Neuguinea (Anwendungsbeginn: 20. Dezember 2009)
Der räumliche Anwendungsbereich des WPA umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören.
Art. 5 des Ursprungsprotokolls (S. 574 des Protokolls II des WPA) enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe Abschnitt 5.4.).