Richtlinie des BMF vom 01.09.2008, BMF-010311/0091-IV/8/2008
gültig von 01.09.2008 bis 22.07.2011
VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle
  • 3. Einfuhr aus Drittländern
  • 3.3. Einfuhrbeschränkungen

3.3.1. Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002

(1) Die Bewilligung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7620") gemäß § 69 AWG 2002 ist die Zustimmung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung eines jeden notifizierungspflichtigen Transports von Abfällen. Ohne Vorliegen dieser Zustimmung in schriftlicher Form darf der Transport nicht durchgeführt werden.

(2) Da die Überwachung der Einhaltung der genehmigten Menge durch das zugehörige Notifizierungs- und Begleitformular erfolgt, ist auf der Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 keine Mengenabschreibung erforderlich. Aus diesem Grund ist es auch ausreichend, wenn bloß eine (auch nicht amtlich beglaubigte) Kopie der Bewilligung mitgeführt bzw. zur Zollabfertigung vorgelegt wird. Die Bewilligung ist nach Einsichtnahme immer dem Anmelder zurückzugeben.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:28.08.2008
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Schlagworte:Abfälle, Abfallverbringung, Notifizierung
Stammfassung:BMF-010311/0051-IV/8/2007
Systemdaten: Findok-Nr: 27189.2
aufgenommen am: 28.08.2008 09:08:59
zuletzt geändert am: 12.10.2010
Dokument-ID: 4997303c-9f7d-41a3-93b3-5a10a3332c6a
Segment-ID: 213cf9c0-ecbf-4ab3-bba7-db1230261d2c
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