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Richtlinie des BMF vom 01.07.2008, BMF-010302/0146-IV/8/2008
gültig von 01.07.2008 bis 31.10.2010
AH-4311, Arbeitsrichtlinie Rohdiamanten
6. Beschlagnahme, Verfügungsverbot, Verwertung
Siehe dazu AH-1110 Abschnitt 5.
7. Strafbestimmungen
(1) Für Vergehen gegen die Maßnahmen gegen Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sind die Strafbestimmungen im § 39 AußHG 2005 anwendbar. (Die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 fällt unter § 1 Z 15 lit c AußHG 2005)
Siehe dazu AH-1130 Abschnitt 2.
(2) Zusätzlich wird dazu ausgeführt:
Die Einfuhr bzw. Ausfuhr von Rohdiamanten ist grundsätzlich verboten. Unter der Voraussetzung, dass bestimmte (Formal)Erfordernisse eingehalten werden, ist jedoch die Einfuhr bzw. Ausfuhr gestattet - dies ist einer allgemeinen Genehmigung gleichzusetzen.