Richtlinie des BMF vom 17.07.2015, BMF-010310/0202-IV/7/2015 gültig von 17.07.2015 bis 01.05.2019

UP-8000, Arbeitsrichtlinie Überseeische Länder und Gebiete

2. Anwendungsbereich

Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in einem ÜLG haben.

Obwohl es sich bei diesem Assoziationsabkommen um eine einseitige Maßnahme handelt, können Präferenznachweise für Ausfuhren aus der EU nach den ÜLG auch für Fertigwaren, also nicht nur zu Kumulierungszwecken, ausgestellt werden, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die ÜLG für Ursprungswaren der EU eine Begünstigung anlässlich der Einfuhr gewähren.

Räumlich findet das Assoziationsabkommen auf folgende ÜLG Anwendung:

  • Anguilla
  • Aruba
  • Britische Jungferninseln
  • Britisches Territorium in der Antarktis
  • Britisches Territorium im Indischen Ozean
  • Falklandinseln
  • Französisch-Polynesien
  • Französische Süd- und Antarktisgebiete
  • Grönland
  • Kaimaninseln
  • Montserat
  • Neukaledonien und Nebengebiete
  • Niederländische Antillen:
    Bonaire, Curacao, Saba, St. Eustatius, St. Maarten
  • Pitcairninseln
  • Saint-Barthélemy
  • St. Helena, Ascension, Tristan da Cunha
  • St. Pierre und Miquelon
  • Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln
  • Turks- und Caicosinseln
  • Wallis und Futuna

Der räumliche Anwendungsbereich des Übersee-Assoziationsbeschlusses umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören.

Art. 3 des Ursprungsprotokolls (ab Seite 38 des Anhang VI des Übersee-Assoziationsbeschlusses) enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe Abschnitt 5.4.).