Richtlinie des BMF vom 01.09.2008, BMF-010311/0091-IV/8/2008 gültig von 01.09.2008 bis 19.04.2009

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

  • 8. Ausnahmen

8.2. Grüne Liste

(1) Für die im Anhang IIIII der EG-VerbringungsV (Grüne ListeAbfallliste) angeführten Abfälle bestehen die in Abschnitt 8.2.1., Abschnitt 8.2.2., Abschnitt 8.2.3 und Abschnitt 8.2.4. angeführten Sonderregelungen, wenn die Abfälle zur Verwertung bestimmt sind.

(2) Eine Verwertung liegt vor, wenn

a)die Sache zur Herstellung eines neuen Produktes unmittelbar eingesetzt wird, z. B. Umschmelzen sortierter, sauberer Schrotte, oder

b)die aus dem Abfall gewonnenen Stoffe dazu eingesetzt werden, z. B. Herstellung von Papier aus Altpapier.

Eine Liste der Verwertungsverfahren ist in Abschnitt 8.2.5. Abs. 2 enthalten.

(3) Auf die im Bundesabfallwirtschaftsplan enthaltenen Anwendungshinweise zu Anhang II, Anhang III, Anhang IV und Anhang V der EG-VerbringungsV wird hingewiesen.