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- 11 Gewinn- bzw. Überschussermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988)
- 11.3 Land- und Forstwirtschaft (zuletzt LuF PauschVO 2001, BGBl. II Nr. 54/2001 idF BGBl. II Nr. 416/2001)
- 11.3.4 Abgrenzungsfragen zur Pauschalierung (§ 1 Abs. 4 der Verordnung)
11.3.4.2 Nicht von der Pauschalierung erfasste Einnahmen
Folgende Einnahmen sind bspw. nicht von der Pauschalierung erfasst:
Ersätze
- Vergütungen für nicht pauschalierte Aufwendungen,
- der Ersatz von zusätzlich geltend gemachten Betriebsausgaben (zB Beitragsrückzahlungen von den gesetzlichen Kranken- u. Sozialversicherungsanstalten),
- Warenrückvergütungen einer Genossenschaft.
Abfindungen und Ablösen
- Abfindungen oder Entschädigungen sind steuerpflichtig, wenn sie in Form wiederkehrender Bezüge gezahlt werden (Renten siehe Rz 7001 ff),
- Ablösen für Baulichkeiten und Dienstbarkeiten (VwGH 5.3.1981, 1302/80).
Enteignungen
- Enteignungszahlungen, soweit sie nicht den nackten Grund und Boden oder den Ertrag des laufenden Jahres betreffen,
- Entschädigungen für enteignete Wirtschaftsgüter (zB Hofgebäude, Holzhütte, Hühnerstall, Weidezäune),
- Entschädigung für den Verlust des Obstbaumbestandes,
- Entschädigungen für den durch die Enteignung entstandenen Überhang an Gebäuden und Maschinen,
- Abgeltung für nachteilige wirtschaftliche Folgen (keine Aufrechnung mit Umbaukosten oder Umstellungskosten).
Entschädigungen
- Entschädigungen iSd § 32 Z 1 EStG 1988 (zur Progressionsermäßigung gemäß § 37 Abs. 2 EStG1988 siehe Rz 7369),
- Entschädigungen im Bereich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ergeben sich insbesondere für die Aufgabe von Rechten, für Bodenwertminderungen, für die Einräumung von Dienstbarkeiten, für die Abgeltung von Ertragsausfällen, für die Lagerung von Bodenmaterial und für Naturschutzbeschränkungen,
- Entschädigungen für Bodenwertminderung, die den gemeinen Wert des Grund und Bodens übersteigen, sind mit dem übersteigenden Betrag steuerpflichtig.
Aufgabe von Rechten
- Übertragung und freiwillige Abtretung von Zahlungsansprüchen auf Grund der Betriebsprämien-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004,
- Aufgabe eines Eigenstromrechtes,
- Erlös für Veräußerung oder Verpachtung des Milchkontingents (siehe dazu Rz 4180a) oder Rübenkontingentes,
- Verzicht auf Nachbarrecht stellt sonstige Leistung iSd § 29 Z 3 EStG 1988 dar (VwGH 28.1.1997, 96/14/0012),
- Entgelt für die Aufgabe des Pacht(Miet)rechtes,
- Veräußerung von Teilwaldrechten (Holz- und Streunutzung) (VwGH 31.1.1990, 89/14/0143, VwGH 6.2.1990, 89/14/0147),
- Aufgabe von Wasserbenutzungsrechten, Entschädigungen als Kostenersatz für den Anschluss oder Zuleitung der Wasserversorgungsanlage bzw. Entschädigungen in Höhe des Kostenersatzes für den Wasserzins,
- Endgültige Aufgabe von Auspflanzrechten von Wein.
Zur Ermittlung des zu versteuernden Gewinnes aus der Veräußerung von Milchreferenzmengen (Milchkontingente oder Milchquoten, siehe Rz 4180) können vom Veräußerungserlös (Betriebseinnahme) allenfalls vorhandene Buchwerte (seinerzeitige Anschaffungskosten des Milchkontingents) abgezogen werden. Bei Fehlen von Belegen über konkrete Anschaffungskosten können diese gemäß § 184 BAO geschätzt werden. Es bestehen keine Bedenken, aus den Statistiken der AMA und des früheren Milchwirtschaftsfonds über die durchschnittlichen Milchquoten je Betrieb im Schätzungswege anzunehmen, dass 50% des verkauften Michkontingentes entgeltlich erworben wurden. Im Rahmen dieser Schätzung sind die Anschaffungskosten für diese 50% in Anlehnung an die in Art. VI Abs. 2 Z 3 Marktordnungsnovelle 1986, BGBl. Nr. 183/1986 aufgestellten Preise pauschal mit 0,83 Euro pro Kilogramm anzusetzen.
Beispiel:
Ein Landwirt besitzt eine einzelbetriebliche Milchreferenzmenge von 38.000 kg. Davon sollen 18.000 kg um insgesamt 16.150 Euro verkauft werden.
Ermittlung der geschätzten Anschaffungskosten |
|
veräußerte Menge |
18.000 kg |
davon 50% |
9.000 kg |
9.000 kg mal 0,83 Euro |
7.470 Euro |
Ermittlung des gesondert anzusetzenden Gewinns |
|
Veräußerungserlös |
16.150 Euro |
- Anschaffungskosten (geschätzt) |
-7.470 Euro |
gesondert anzusetzender Gewinn |
8.680 Euro |
Angesichts des Umstandes, dass auf die gesonderte Erfassung der Veräußerung von Milchquoten erstmals in dieser Deutlichkeit in den EStR 2000 hingewiesen wurde, bestehen keine Bedenken, Verkäufe nicht zu erfassen, wenn das Verpflichtungsgeschäft vor dem 1. Jänner 2000 abgeschlossen wurde.
Der Verkauf des Milchkontingents ist durch die landwirtschaftliche Pauschalierung nicht erfasst. Während die Vollpauschalierung eine pauschale Art der Buchführung ist, gilt die Teilpauschalierung als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (vgl. Rz 4250).
Jene Einnahmen, die durch die Pauschalierung nicht abgegolten sind, sind jedoch sowohl bei vollpauschalierten als auch bei teilpauschalierten Landwirten nach Zu- und Abflussgrundsätzen zu erfassen. Beim Verkauf des Milchkontingents handelt es sich um den Verkauf von Anlagevermögen.
Wird der Verkaufserlös ratenweise vereinnahmt, bestehen folgende Möglichkeiten der Einkünfteermittlung:
Variante 1 - Erfassung des gesamten Buchwertabganges im Zeitpunkt der Veräußerung
Variante 2 - Erfassung des Buchwertabganges nach Maßgabe des Zufließens der Raten entsprechend Rz 3888 (Merkposten)
Variante 3 - Erfassung des Buchwertabganges durch Abzug der geschätzten Anschaffungskosten von 0,415 Euro/kg entsprechend dem Zufließen der Raten
Beispiel:
Ein vollpauschalierter Landwirt verkauft 2004 sein gesamtes Milchkontingent von 20.000 kg um 20.000 Euro (1 Euro/kg). Der Kaufpreis wird in zwei Raten bezahlt, und zwar 2004 10.000 Euro und 2005 ebenfalls 10.000 Euro. Die Anschaffungskosten werden entsprechend der EStR 2000 Rz 4180a im Schätzungswege mit 8.300 Euro (10.000 kg x 0,83 Euro) ermittelt.
Variante 1 und 2 |
Variante 3 |
|
Betriebsausgabe 2004 |
8.300 |
4.150 |
Betriebseinnahme 2004 |
10.000 |
10.000 |
Einkünfte 2004 |
1.700 |
5.850 |
Betriebsausgabe 2005 |
0 |
4.150 |
Betriebseinnahme 2005 |
10.000 |
10.000 |
Einkünfte 2005 |
10.000 |
5.850 |
Einkünfte gesamt |
11.700 |
11.700 |
Betriebsprämien
auf Grund der Betriebsprämien-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004, für verpachtete Flächen (einschließlich Einräumung von Fruchtgenussrechten) oder verkaufte Flächen.
Einräumung von Dienstbarkeiten
- Entschädigungen im Zusammenhang mit der Einräumung der Dienstbarkeit der Duldung und Beeinträchtigung der Fischerei gegen einen einmaligen Entschädigungsbetrag (Entwertung des Fischereirechtes),
- Entgeltzahlungen für die Einräumung der Dienstbarkeit der Führung eines Abwasserkanals,
- Entschädigungen für die Einräumung der Leitungsdienstbarkeit (zB Errichtung einer Ölleitung, VwGH 19.3.1970, 1120/68),
- Entschädigungen für immer währenden Nutzungsentgang beim Bau einer Pipeline,
- Entschädigungen für Maststandorte
- Entschädigungen für die Einräumung eines Schipistenservituts,
- Entschädigungen für die Duldung des Fortbestandes der durchgeführten Geländeänderungen,
- Entgelt für die Einräumung des Rechtes der Wegbenützung,
- Entgelt für die Einräumung eines Wassermitbenutzungsrechtes.
Entschädigungen für Ertragsausfälle und Wirtschaftserschwernisse
Grundsätzlich sind Entschädigungen für Ertragsausfälle und Wirtschaftserschwernisse, soweit sie nicht das laufende Jahr betreffen und in einem Betrag zufließen, dann gesondert anzusetzen, wenn es aus diesem Grund zu einer Verminderung des (land- und forstwirtschaftlichen) Einheitswertes gekommen ist (vgl. VwGH 19.3.1970, 1120/68). Dies betrifft:
- Entschädigung für den Ernteentgang einschließlich Förderungsverlust,
- Entschädigung für den Verlust von Sonderkulturen,
- Ersatz von Flurschäden,
- Ersatzleistungen für den Aufwuchsentgang in Folge von Geländekorrekturen,
- Entschädigungen im Zusammenhang mit Bundesheermanövern, wenn sie mehr als das laufende Jahr betreffen (vgl. auch VwGH 19.2.1985, 84/14/0107),
- Einmalige Entschädigungen für die Entwertung eines Fischereirechtes (VwGH 1.12.1981, 81/14/0036),
- Entschädigungen im Zusammenhang mit der Errichtung von (Leitungs-)Trassen (Randschäden vermindern den Zuwachs),
- Entschädigungen für die "Hiebsunreife" (VwGH 28.9.1962, 0588/62),
- Entschädigung für die Schlägerung zur Unzeit und Verblauung,
- Entschädigungen für Jagdbeeinträchtigungen (höhere Kosten der Jagdaufsicht und des Jagdbetriebsablaufes),
- Verdienstausfallsentschädigungen, soweit sie im Bereich der Nebentätigkeit des Betriebsinhabers anfallen, nach Abzug der mit der Nebentätigkeit verbundenen Aufwendungen,
- Entschädigung für den Ersatz künftiger Mieteinnahmen im Rahmen der landwirtschaftlichen Zimmervermietung.
Zahlungen für Nutzungsbeschränkungen
Zur Sicherung des Naturschutzes sind Eingriffe vorgesehen, die von Nutzungsbeschränkungen über Duldungs- und Handlungspflichten, Vorkaufsrechten, Bewirtschaftungsbeschränkungen bis zur Enteignung reichen.
Solche Beschränkungen und Pflichten sind zB:
- Aufforstungsverbote, Rodungsverbote, Nutzung nur als Wäldernutzung, Nutzung nur einzelstammweise, Verbot der Schlägerung bestimmter Baumarten, Wiederbewaldung nur mit bestimmten Baumarten,
- Bewilligungspflicht für Eingriffe im Nahbereich von Gewässern, Vorschriften zum Schutz von Auwäldern, Betretungsverbote, Verbot der forstlichen Nutzung außer zur Entnahme abgestorbener Bäume, Verbot jedes jagdlichen und forstwirtschaftlichen Eingriffs, Jagdverbot außer zur Regulierung von Schalenwild, Jagdausübung nur auf bestimmte Wildarten und dergleichen.
Im Einzelfall ist zu beurteilen, ob Bodenwertminderungen, Ertragsausfälle, Einräumung von Servituten oder Kostenersätze abgegolten werden und ob die Naturschutzbeschränkungen bei der Einheitsbewertung Berücksichtigung gefunden haben: Ist bei der Einheitsbewertung ein Abschlag (ein niedrigerer Ertragswert) zum Zug gekommen, sind die Entschädigungszahlungen bis auf die Bodenwertminderung gesondert als Betriebseinnahme anzusetzen.
Ersatz von Kosten
Der Ersatz von Schlägerungs- und Räumungskosten ist nur bei Vollpauschalierten bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten nicht anzusetzen, beim Teilpauschalierten (Einheitswert über 150.000 S) ist dieser Ersatz als Betriebseinnahmen zu erfassen. Dies betrifft:
- Ersatz der Umsiedlungskosten,
- Benützungsentgelt für die Duldung der Befahrung von Brücken und Wegen,
- Entschädigung für die Neuerrichtung einer Wegeanlage,
- Entschädigungen für den Ersatz von Wiederbeschaffungskosten (außer Grund und Boden). Es bestehen keine Bedenken, diese Entschädigungen iSd § 12 EStG 1988 zu beurteilen.
Jagdpachterlöse, Wildabschüsse
Jagdpachterlöse, die für die Zur-Verfügung-Stellung von Grundflächen einer Eigen- oder Gemeindejagd gezahlt werden, sind im Rahmen der pauschalen Gewinnermittlung als "Pachtzins" gesondert anzusetzen. Dies gilt sinngemäß für den Verkauf von Wildabschüssen.
Die Einkünfte aus den Wildabschüssen (Einnahmen abzüglich der tatsächlich angefallenen Ausgaben für den vergebenen Abschuss, zB anteilige Wildfütterungskosten, anteilige Kosten für die Errichtung von Hochsitzen und Kanzeln) sind daher gesondert anzusetzen. Es bestehen keine Bedenken, die anteiligen Ausgaben mit 30% der Einnahmen aus dem Wildabschuss zu schätzen und die Einkünfte aus den Wildabschüssen mit 70% der Einnahmen anzusetzen.
Da Holzservitutsrechte gemäß § 11 Abs. 4 BewG 1955 im Einheitswert nicht erfasst sind, sind sie bei Zugehörigkeit zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen durch die Pauschalierung nicht abgegolten und somit gesondert als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen. Die Erfassung kann wahlweise durch vollständige Einnahmen-Ausgabenrechnung oder entsprechend der EStR 2000 Rz 7723e vorgenommen werden. Es bestehen keine Bedenken, wenn bei Vorliegen von Einkünften gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 die Einkunftsermittlung wie bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erfolgt.
11.3.4.2.1 Durch die Pauschalierung nicht erfasste Gewinne aus Veräußerungen
- Gewinne anlässlich der Veräußerung eines pauschalierten (Teil)Betriebes. Abfindungszahlungen an die weichenden Erben mindern nicht den Veräußerungserlös, weil sie privatrechtlicher (erbrechtlicher) Natur sind.
- Der Erlös aus dem Verkauf eines Teilwaldrechtes, das zum Anlagevermögen der Landwirtschaft gehört, ist von der Besteuerung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen nicht erfasst. Vom Erlös aus dem Verkauf des Teilwaldrechtes sind die mit diesem Verkauf unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen (zB Anschaffungskosten, Kosten der Vertragserrichtung, Gebühren) abzuziehen (VwGH 30.1.1990, 89/14/0143).
- Die Entschädigung für die Inanspruchnahme einer Trinkwasserquelle (gegebenenfalls Quellfassung samt Behälter und Transportleitungen), für die ein Land- und Forstwirt eine Wasserberechtigung innehatte und die er für seine Betriebszwecke nutzte, ist insoweit nicht durch die Pauschalierung abgegolten.
- Veräußerung von Beteiligungen jeder Art (insbesonders Anteile an Agrargemeinschaften).
- Veräußerungen des stehenden Holzes im Zuge des Verkaufs von Forstflächen.
11.3.4.2.2 Zinsen, Dividenden und Verzinsung von Restforderungen
Da Zahlungsmittel, Geldforderungen, Beteiligungen und Wertpapiere bewertungsrechtlich nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, sind Früchte aus diesem Vermögen (zB Zinsen und Dividenden) gesondert zu erfassen bzw. nach den Bestimmungen über die Endbesteuerung zu beurteilen. Werden Restforderungen aus Ablösen bzw. Entschädigungen verzinst, sind die gesamten Zinsen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Zinsenzuschüsse mindern stets die gesondert abzugsfähigen Schuldzinsen.