Richtlinie des BMF vom 09.10.2011, BMF-010311/0103-IV/8/2011 gültig von 09.10.2011 bis 30.09.2020

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

  • Anhänge III, IIIA und IIIB sowie IV und IVA der EG-VerbringungsV

Anhang IIIA - Gemische aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen, die nicht als Einzeleintrag eingestuft sind (Artikel 3 Absatz 2)

1.Unabhängig davon, ob Gemische in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Gemische nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien

a)die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder

b)die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.

2.Folgende Abfallgemische sind in diesem Anhang aufgeführt:

a)Gemische aus Abfällen, die in den Einträgen B1010 und B1050 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,

b)Gemische aus Abfällen, die in den Einträgen B1010 und B1070 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,

c)Gemische aus Abfällen, die in den Einträgen B3040 und B3080 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,

d)Gemische aus Abfällen, die im OECD-Eintrag GB040 und dem Eintrag B1100 des Basler Übereinkommens - beschränkt auf Hartzinkabfälle, zinkhaltige Oberflächenschlacke, Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke, Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer - eingestuft sind,

e)Gemische aus Abfällen, die im OECD-Eintrag GB040, dem Eintrag B1070 des Basler Übereinkommens und dem Eintrag B1100 des Basler Übereinkommens - beschränkt auf Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer - eingestuft sind.

Die Buchstaben d und e gelten nicht für Ausfuhren in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt.

3. Folgende Gemische aus Abfällen, die unter gesonderten Gedankenstrichen oder Untergedankenstrichen desselben Eintrags des Basler Übereinkommens eingestuft sind, sind in diesem Anhang aufgeführt:

a)Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B1010 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,

b)Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B2010 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,

c)Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B2030 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,

d)Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3010 des Basler Übereinkommens eingestuft und unter "Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren" aufgeführt sind,

e)Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3010 des Basler Übereinkommens eingestuft und unter "Ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte" aufgeführt sind,

f)Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3010 des Basler Übereinkommens eingestuft und unter "Perfluoralkoxyalkan" aufgeführt sind,

g)Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens - beschränkt auf ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe, hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und ähnliches Druckwerk) - eingestuft sind,

h)Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3030 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,

i)Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3040 des Basler Übereinkommens eingestuft sind,

j)Gemische aus Abfällen, die im Eintrag B3050 des Basler Übereinkommens eingestuft sind.