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Richtlinie des BMF vom 19.05.2020, 2020-0.311.090 gültig ab 19.05.2020

UP-4700, Arbeitsrichtlinie Algerien

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle

3.1. Allgemeine Voraussetzungen

Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.die Ware muss vom jeweiligen Abkommen erfasst sein;

2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieses Abkommens sein;

3.die Ware muss aus einem Staat der Präferenzzone direkt in die EU befördert worden sein;

4.das Verbot der Zollrückvergütung (Abschnitt 7.) muss mit gewissen Einschränkungen eingehalten worden sein;

5.die Erfüllung der unter Ziffer 2. und 4. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden.

3.2. Präferenzzölle

Die bei der Einfuhr zu erhebenden Zölle werden von den Vertragspartnern stufenweise abgebaut. Die Stufenpläne sind dem Anhang 2 bis 4 (Seite 32 bis 49) des Abkommens zu entnehmen.

Für Waren mit Ursprung in der EU wird bei der Wiedereinfuhr keine Zollpräferenz nach diesem Abkommen gewährt.