Richtlinie des BMF vom 07.02.2012, BMF-010311/0023-IV/8/2012 gültig von 07.02.2012 bis 31.01.2020

VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht

  • 2. Grenztierärztliche Kontrolle

2.2. Einfuhr von kontrollpflichtigen Waren

(1) Unter Einfuhr ist jede Beförderung einer veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Sendung von einem in einem Drittstaat (Abschnitt 1.2.10.) gelegenen Ort

a)zu einem in Österreich gelegenen Bestimmungsort oder

b)über Österreich zu einem Bestimmungsort, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegen ist,

zu verstehen. Hierunter fällt auch die Rücksendung von Sendungen, die in einen Drittstaat gebracht (ausgeführt) wurden.

(2) Der Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt bei der Einfuhr unterliegen daher kontrollpflichtige Sendungen ungeachtet dessen, zu welcher Art des Zollverfahrens sie abgefertigt werden sollen.