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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
- Titel II Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen
- Kapitel 1 Warenursprung
- Abschnitt 2 Präferenzursprung
- Unterabschnitt 2 Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union
Artikel 44 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)
(1) Als in einem begünstigten Land vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
a)dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
b)dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse;
c)dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
d)Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
e)Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden;
f)dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
g)Erzeugnisse der Aquakultur, wenn die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort geboren und gehalten wurden;
h)Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die von Schiffen eines begünstigten Landes außerhalb von Küstenmeeren aus dem Meer gewonnen wurden;
i)Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen eines begünstigten Landes ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
j)dort gesammelte Altwaren, die nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
k)bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle und Reste;
l)aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb von Küstenmeeren gewonnene Erzeugnisse, sofern das begünstigte Land zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;
m)dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis l hergestellte Waren.
(2) Die Begriffe "Schiffe eines begünstigten Landes" und "Fabrikschiffe eines begünstigten Landes" in Absatz 1 Buchstaben h und i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:
a)Sie sind in einem begünstigten Land oder in einem Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen.
b)Sie führen die Flagge eines begünstigten Landes oder eines Mitgliedstaats.
c)Sie erfüllen eine der folgenden Bedingungen:
i)Sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines begünstigten Landes oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder
ii)sie sind Eigentum von Gesellschaften,
- die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in dem begünstigten Land oder einem Mitgliedstaat haben und
- die mindestens zur Hälfte Eigentum des begünstigten Landes, von Mitgliedstaaten oder öffentlicher Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieses begünstigten Landes oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sind.
(3) Alle Bedingungen gemäß Absatz 2 können in Mitgliedstaaten oder in verschiedenen begünstigten Ländern erfüllt werden, insoweit als allen begünstigten Ländern, die beteiligt sind, die regionale Kumulierung gemäß Artikel 55 Absätze 1 und 5 gewährt wird. In diesem Fall gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes, dessen Flagge das Schiff oder Fabrikschiff gemäß Absatz 2 Buchstabe b führt.
Unterabsatz 1 gilt nur, wenn die Bedingungen des Artikels 55 Absatz 2 Buchstaben a, c und d erfüllt sind.