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Richtlinie des BMF vom 14.06.2017, BMF-010313/0362-III/10/2017
gültig ab 14.06.2017
UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel II Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen
- Kapitel 2 Warenursprung
- Abschnitt 2 Präferenzieller Ursprung
Unterabschnitt 12 Sonstige Bestimmungen im Rahmen der Ursprungsregeln für Zollpräferenzmaßnahmen, die die Union einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete getroffen hat
Artikel 126 Ceuta und Melilla
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Die Unterabschnitte 10 und 11 gelten gilt sinngemäß für die Feststellung, ob Erzeugnisse als präferenzbegünstigt nach Ceuta und Melilla eingeführte Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder oder Gebiete oder als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gelten können.
(2) Ceuta und Melilla gelten als ein einziges Gebiet.
(3) Die Bestimmungen der Unterabschnitte 10 und 11 über die Ausstellung, Verwendung und nachträgliche Prüfung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 gelten sinngemäß für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla.
(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Unterabschnitts in Ceuta und Melilla.