Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0019-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 04.06.2008

VB-0210, Arbeitsrichtlinie Wein

4. Strafbestimmungen

(1) Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Findok behandelten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 sind gemäß § 66 Abs. 4 und 5 des Weingesetzes 1999 in Verbindung mit § 1 Z 10 der Weingesetz-Durchsetzungsverordnung als Verwaltungsübertretung strafbar. Der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist nicht strafbar.

(2) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen, solche Verstöße feststellen, haben sie die Gegenstände bei Gefahr im Verzug gemäß § 29 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung zu beschlagnahmen. Der Verstoß sowie die erfolgte Beschlagnahme ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ungesäumt anzuzeigen; die beschlagnahmten Waren sind dieser Behörde nach Möglichkeit auszufolgen. Im Falle von Nichtgemeinschaftswaren ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Waren gemäß Art. 867a ZK-DVO als in ein Zolllager übergeführt gelten und daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. Der Fall ist in Evidenz zu halten. Können die Gegenstände wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit nicht beschlagnahmt werden, ist lediglich Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

(3) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.