Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-5300, Arbeitsrichtlinie MAR
-
Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3600.
2. Anwendungsbereich
Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in einem unterzeichnenden AKP-Staat haben.
Räumlich findet die MAR-Verordnung auf folgende Staaten Anwendung:
Staat |
Anwendungsbeginn |
---|---|
Botsuana |
1.1.2008 |
Burundi |
1.1.2008 |
Elfenbeinküste |
1.1.2008 |
Fidschi |
1.1.2008 |
Ghana |
1.1.2008 |
Haiti |
1.1.2008 |
Kamerun |
1.1.2008 |
Kenia |
1.1.2008 |
Komoren |
1.1.2008 |
Lesotho |
1.1.2008 |
Mosambik |
1.1.2008 |
Namibia |
1.1.2008 |
Ruanda |
1.1.2008 |
Sambia |
9.12.2008 |
Swasiland |
1.1.2008 |
Tansania |
1.1.2008 |
Uganda |
1.1.2008 |
Jene Staaten, für welche bereits ein WPA Anwendung findet, unterliegen nicht mehr der MAR-Verordnung (siehe UP-5000 ESA, UP-5100 CARIFORUM und UP-5200 PAZIFIK)
Der räumliche Anwendungsbereich der MAR-Verordnung umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören.
Art. 3 des Ursprungsprotokolls (ab S. 15 des Anhangs II der MAR-Verordnung) enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe Abschnitt 5.4.).