Richtlinie des BMF vom 01.01.2021, 2020-0.821.612 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021

VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht

Die Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320) stellt einen Auslegungsbehelf zu den vom Zollamt Österreich und den Zollorganen zu vollziehenden Verboten und Beschränkungen der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf Tiere sowie Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Heu und Stroh sowie Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten (zusammengesetzte Erzeugnisse) und des Tierseuchengesetzes dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.

Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet werden.

Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf die Arbeitsrichtlinie zu unterbleiben.

 

Bundesministerium für Finanzen, 1. März 2007