Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01 gültig von 16.12.2005 bis 31.12.2005

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 8 ZEITLICHE ZUORDNUNG VON EINNAHMEN UND AUSGABEN (§ 19 EStG 1988)
  • 8.1 Zufließen von Einnahmen

8.1.2 Nachzahlungen von bescheidmäßig zugestandenen Pensionen und Bezügen aus der Unfallversorgung gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988

631a

Ab 1. Jänner 2001 gelten Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus der Unfallversorgung, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, in den Kalendermonaten als zugeflossen, für die der Anspruch besteht. Bei der Rückzahlung von Übergenüssen ist analog vorzugehen. Diese Vorschrift ist auch bei der Veranlagung von Nachzahlungen bzw. Rückzahlungen entsprechender ausländischer Pensionen und Bezüge aus einer Unfallversorgung, für die Österreich das Besteuerungsrecht hat, sowie bei Berechnung des Progressionsvorbehaltes anzuwenden. Sonstige verspätete Auszahlungen bzw. die Nachzahlung von Ansprüchen, über die nicht gesondert bescheidmäßig abgesprochen wurde (zB Pensionen von der Ärztekammer) sind weiterhin nach dem Zuflussprinzip (Rz 631 ff) zu erfassen; bei regelmäßigen Bezügen sind Rz 642 ff anzuwenden.

Die Berechnung der Lohnsteuer erfolgt nach den Vorschriften und Tarifbestimmungen jener Lohnzahlungszeiträume, für die die Nachzahlungen geleistet werden. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Werden Nachzahlungen für Lohnzahlungszeiträume geleistet, in denen von diesem Versicherungsträger bereits laufende Bezüge (auch Akontozahlungen) und sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 ausgezahlt wurden, sind die Nachzahlungen in die Lohnsteuerberechung einzubeziehen. Bezüge, die mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 idF bis zum 31. Dezember 2000 versteuert wurden, sind nicht in die Neuberechnung der Lohnsteuer einzubeziehen. Werden sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 (13. und 14. Bezug) nachgezahlt, ist für Zwecke der Sechstelberechnung ebenfalls der Anspruchszeitraum maßgebend.

631b

Für das abgelaufene Kalenderjahr, für das die Nachzahlung erfolgte, ist ein Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 unter Berücksichtigung der Nachzahlung sowie allfälliger bereits für diese Lohnzahlungszeiträume ausgezahlter Bezüge und einbehaltener Lohnsteuer an das FA zu übermitteln. Der auf Grund der Nachzahlung ausgestellte Lohnzettel tritt an die Stelle eines für dieses Kalenderjahr vom Versicherungsträger bereits ausgestellten Lohnzettels. Die Übermittlung hat in dem der Nachzahlung folgenden Kalendermonat mittels Datenleitung oder Datenträger zu erfolgen.

Die Übermittlung eines (neuen) Lohnzettels für die Nachzahlung stellt hinsichtlich eines bereits ergangenen Einkommensteuerbescheides einen Wiederaufnahmsgrund gemäß § 303 Abs. 4 BAO dar. Ist ein Einkommensteuerbescheid für das entsprechende Jahr noch nicht ergangen, ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Veranlagung gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 EStG 1988 vorzunehmen. Zur rückwirkenden Pensionszuerkennung im Zusammenhang mit dem Alleinverdienerabsetzbetrag siehe Rz 773b.

631c

Erfolgt die Nachzahlung für Lohnzahlungszeiträume vor dem 1. Jänner 2000, ist aus Gründen der Verwaltungsökonomie kein Lohnzettel an das FA zu übermitteln und von einer Pflichtveranlagung bei Nachzahlungen für diese Jahre Abstand zu nehmen (§ 206 lit. c BAO). Einem Antrag auf Veranlagung ist zu entsprechen; in diesem Fall ist auf Verlangen des Abgabepflichtigen ein Lohnzettel vom Versicherungsträger an das FA zu übermitteln.

631d

Rückzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, gelten in den Kalendermonaten als abgeflossen, für die die Rückzahlung zu erfolgen hatte. Es ist daher in der Folge das Einkommen jenes Kalenderjahres zu berichtigen, für das die Rückzahlung geleistet wurde. Eine Berichtigung des Einkommens (Ausstellung eines neuen Lohnzettels) hat erst dann zu erfolgen, wenn die Rückzahlung tatsächlich geleistet wurde bzw. die Rückzahlung durch entsprechende Einbehalte bei den laufenden Pensionszahlungen erfolgte.

632

Vorschüsse und Vorauszahlungen von Arbeitslohn, die nicht den wirtschaftlichen Charakter eines Darlehens haben, sind gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 dem Lohnzahlungszeitraum des Zufließens zeitlich zuzuordnen. Kann über Arbeitslohn verfügt werden, kommt dem Moment seiner Fälligkeit keine Bedeutung zu (VwGH 10.11.1987, 86/14/0201).

633

Ein Vorschuss gilt dann als Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Vorschuss zu den seiner Hingabe unmittelbar nachfolgenden Lohnzahlungszeitpunkten zur Gänze zurückzuzahlen ist. Ist dies nicht der Fall (der Vorschuss wird erst mit weiter in der Zukunft liegenden Lohnansprüchen verrechnet), kommt dem Vorschuss in Wahrheit der Charakter eines Darlehens zu. Die Versteuerung als Arbeitslohn erfolgt dann zu jenem Zeitpunkt, zu dem Anspruch auf den entsprechenden Teil des Arbeitslohnes besteht (VwGH 20.11.1996, 95/15/0202). Soweit Vorschüsse nicht bereits im Zeitpunkt des Zufließens als Arbeitslohn zu erfassen sind, liegt dem Grunde nach ein Gehaltsvorschuss oder Arbeitgeberdarlehen im Sinne der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge vor (siehe Rz 204 ff).

634

Bei bloß gutgeschriebenen Umsatzprovisionen ist zu prüfen, ob wirtschaftliche Gründe vorgelegen sind, die es dem Arbeitgeber nicht ermöglichen, die Auszahlung der Provisionen vorzunehmen. Nur so kann geklärt werden, ob der Arbeitnehmer durch die Gutschrift der Umsatzprovisionen die Verfügungsgewalt über diese tatsächlich erlangt hat (VwGH 25.2.1964, 1906/63). Bloße Gutschriften in den Büchern des Arbeitgebers können dann als Zahlung von Arbeitslohn angesehen werden, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich über den gutgeschriebenen Betrag verfügen kann (zB durch Aushändigung einer Auszahlungsverfügung zur Behebung von Lohn bei der Betriebskasse) oder kraft freier Entschließung den Arbeitslohn beim Arbeitgeber stehen lässt (VwGH 25.6.1962, 0926/59; VwGH 20.9.1988, 88/14/0114). Es ist nicht möglich, den Zeitpunkt des Zufließens und damit den Eintritt der Steuerpflicht dadurch hinauszuschieben, dass keine Verfügung über den gutgeschriebenen Betrag getroffen wird (VwGH 29.1.1965, 0300/63).

635

Ein Geschäftsführer einer GmbH erwirbt auf Grund seiner Eigenschaft bereits in dem Zeitpunkt die Verfügungsmacht über den ihm zustehenden Geschäftsführerbezug, in dem ihm dieser Bezug gutgeschrieben wird (VwGH 20.6.1990, 89/13/0202). Ein Zufluss tritt in diesem Zeitraum ausnahmsweise nicht ein, wenn die Kapitalgesellschaft zahlungsunfähig ist (VwGH 29.7.1997, 95/14/0014).

636

Trifft ein Anspruchsberechtigter eine Vorausverfügung über einen bestimmten Betrag (zB Zuführung des Betrages zu einem gemeinnützigen Zweck), liegt eine Einkommensverwendung vor; die Einnahmen gelten als dem Anspruchsberechtigten zugeflossen (VwGH 17.3.1994, 91/14/0076). Hinsichtlich des Zuflusses von Bezüge im Rahmen von Gehaltsumwandlungen siehe Rz 759 ff. Wird die Auszahlung eines fälligen Betrages auf Wunsch des Empfängers verschoben (gestundet), obwohl der Schuldner zahlungswillig ist, dann verfügt der Empfänger damit bereits im Zeitpunkt der Stundung über diesen Betrag (VwGH 9.9.1998, 95/14/0160).

637

Wird auf Einnahmen ohne jegliche Verwendungswidmung verzichtet, liegt kein Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 vor. Daher kann zB ein Verzicht auf eine vom Gemeinderat bereits beschlossene Aufwandsentschädigung dann nicht zu einem Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 führen, wenn der Verzicht weder dem Gemeinderatsmitglied anderweitig abgegolten wird, noch auf Grund einer Abmachung oder einer Verfügung des Gemeinderatsmitgliedes Dritten zugute kommt.

638

Auf bereits zugeflossene Bezüge kann im Nachhinein nicht verzichtet werden. Allenfalls kommt die Bestimmung des § 16 Abs. 2 EStG 1988 zur Anwendung.

639

Sachbezüge gelten dann als zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige die rechtliche Möglichkeit erlangt, darüber frei zu verfügen. Bei der Überlassung einer Dienstwohnung bzw. eines firmeneigenen Kraftfahrzeuges zur Benutzung für Privatfahrten erfolgt der Zufluss in jenem Zeitpunkt, zu dem die Verfügungsmacht übertragen wird und nicht etwa in dem Zeitpunkt, in dem das Wirtschaftsgut benutzt wird.