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Richtlinie des BMF vom 02.03.2021, 2021-0.103.698 gültig ab 02.03.2021

LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012

  • 2. Einkommensteuer

2.2. Betätigung und Beurteilungseinheit

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Die LVO unterscheidet

Betätigungen im Sinne der Verordnung sind Tätigkeiten und Rechtsverhältnisse im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich eines Steuerpflichtigen.

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Das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht ist gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz LVO für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.

Beurteilungseinheit bei den betrieblichen Einkünften ist der einzelne Betrieb, oder Teilbetrieb iSd § 24 EStG 1988 (vgl. EStR 2000 Rz 5507 ff bzw. Rz 5578 ff) oder Nebenbetrieb unabhängig von der Rechtspersönlichkeit oder der Rechtsform (VwGH 23.5.1996, 93/15/0215, 0216; VwGH 25.2.2004, 2000/13/0092). Kleinere Einheiten (zB eine unselbständige Filiale, eine einzelne Produktpalette oder ein in die Gesamtproduktion eingegliederter einzelner Produktionszweig) sind nicht gesondert zu beurteilen.

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Beurteilungseinheit bei den Überschusseinkünften ist die einzelne Einkunftsquelle (VwGH 28.1.2005, 2001/15/0150). Dies ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Allgemeinen das einzelne Miethaus, sofern nicht für einzelne Wohnungen eine gesonderte Bewirtschaftungsart zu erkennen ist (zB gesonderte Betrachtung von fremdvermieteten Wohnungen einerseits und innerhalb des Familienkreises vermieteten Wohnungen andererseits, soweit das Mietverhältnis steuerlich überhaupt anzuerkennen ist; Vermietunggesonderte Betrachtung von Geschäftslokalenzu Wohnzwecken vermieteten Räumlichkeiten eines Miethauses einerseits und Wohnungen in einemzu betrieblichen Zwecken vermietete Räumlichkeiten im selben Miethaus andererseits; VwGH 29.1.2003, 97/13/0015).

Der Umstand, dass mehrere Gebäude oder Wohnungen durch einen einheitlichen Rechtsvorgang erworben wurden, hat nicht zur Folge, dass sie als Beurteilungseinheit anzusehen sind (vgl. auch VwGH 28.10.1992, 88/13/0006).

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Bei der Vermietung von Eigentumswohnungen ist die Prüfung grundsätzlich für die einzelne Wohnung anzustellen. Dies gilt insbesondere für verschiedene, es sei dennwenn auch in einem Haus gelegene Eigentumswohnungen, wenn diese an verschiedene Personen vermietet sind (VwGH 25.4.2019, Ro 2018/13/0006). Die Prüfung für die einzelne Wohnung ist hingegen nicht anzustellen, wenn eine Mehrheit von Wohnungen wird einheitlich bewirtschaftet wird (VwGH 20.12.1994, 89/14/0075).

Beispiel:

VwGH 20.12.1994, 89/14/0075: "Werden mehrere Eigentumswohnungen, die sich alle in demselben Gebäude befinden, von einem Vermieter an eine Person vermietet, spricht dies an sich schon für eine Vermögensnutzung, die als Einheit aufzufassen ist. Bei derartigen Vereinbarungen ist es nämlich nahe liegend, dass unterschiedliche, die Nutzung beeinflussende Faktoren, wie unterschiedliche Wertigkeit, Eignung, Ausmaß etc., wechselseitig in die Waagschale geworfen werden und so gemeinsam bei der Willensbildung der vertragsschließenden Parteien berücksichtigt werden. Ist eine Wohnung für einen Vertragsteil zu besonders günstigen Bedingungen vermietet, kann dieser Vorteil bei Vermietung einer anderen Wohnung unter denselben Vertragsparteien ausgeglichen werden."

Der Umstand, dass die Bewirtschaftung von Eigentumswohnungen generell unter § 1 Abs. 2 Z 3 LVO fällt, hat keinen Einfluss auf die Frage nach der Beurteilungseinheit (so stellen zB fünf Eigentumswohnungen, die einheitlich bewirtschaftet werden, eine Beurteilungseinheit einer Betätigung nach § 1 Abs. 2 Z 3 LVO dar).