Richtlinie des BMF vom 04.11.2014, BMF-010310/0308-IV/7/2014 gültig von 04.11.2014 bis 11.05.2016

UP-3000, Arbeitsrichtlinie Allgemeine Bestimmungen

  • 4. Ausfuhr - Praktische Vorgangsweise betreffend die in Österreich ausgestellten Präferenznachweise

4.5. Prüfung des Antragsformulars (Rückseite) der Warenverkehrsbescheinigung

Die Prüfung der Rückseite des Antragsformulars ist von besonderer Bedeutung, weil sie die Angaben und Erklärung des Ausführers über die sachliche Richtigkeit der Warenverkehrsbescheinigung betrifft. Die Rückseite des Antragsformulars ist jedenfalls in deutscher Sprache abzufassen.

4.5.1. Beschreibung des Sachverhalts (Standardsätze)

(1) Die erste Angabe des Ausführers betrifft den Sachverhalt, auf Grund dessen die Waren die Ursprungsvoraussetzungen erfüllen. Hier ist verbindlich anzugeben, dass die für die konkrete Ware vorgesehene Ursprungsregel tatsächlich erfüllt ist.

(2) Diese Angaben sind in möglichst konzentrierter Form zu machen und müssen so beschaffen sein, dass damit - wenn auch indirekt - eindeutig zum Ausdruck kommt, welche Ursprungsregel der Beurteilung des Ursprungs der Ware zugrunde gelegt wurde. Beim Kriterium der ausreichenden Bearbeitung muss die Angabe daher die vierstellige Position des Zolltarifs der hergestellten Ware enthalten und muss weiters aussagen, ob bezüglich aller verwendeten drittländischen Vormaterialien der Tarifsprung oder eine allenfalls in der Ursprungsliste enthaltene Ursprungsregel erfüllt wurde; sind für die Waren einer Position in der Ursprungsliste mehrere Herstellungsvorgänge vorgesehen, ist der zutreffende zu bezeichnen.

Standardsätze

Die folgenden Standardsätze entsprechen diesen Erfordernissen und sind daher zur Verwendung zu empfehlen. Die entsprechenden Angaben können jedoch auch mit anderem Wortlaut erfolgen, sofern sie inhaltlich denselben Sinn ergeben:

1."vollständige Erzeugung in der EU";

2."ausreichende Be- oder Verarbeitung durch Tarifsprung (Pos. ....)"

3."ausreichende Be- oder Verarbeitung gemäß Ursprungsliste (Pos. ....)"

4.Wurden Ursprungserzeugnisse der jeweiligen Präferenzzone verwendet und außerdem drittländische Vormaterialien eingesetzt, die ausreichend bearbeitet wurden, wären die unter Z 2. oder 3. angegebenen Standardsätze mit dem Zusatz "unter Verwendung von Ursprungserzeugnissen (zB Norwegen) und Einhaltung der Regelungen zur Bestimmung des Ursprungslandes" zu verwenden;
Ursprung durch Kumulierung unter Verwendung von Ursprungserzeugnissen einer Präferenzzone

5."Wiederausfuhr eines Ursprungserzeugnisses in unverändertem Zustand" für Waren, die bereits als Ursprungserzeugnisse eines Staates der jeweiligen Präferenzzone mit gültigem Ursprungsnachweis eingeführt worden sind und wiederausgeführt werden, ohne in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat be- oder verarbeitet worden zu sein;

6."nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung von Ursprungserzeugnissen (zB der Schweiz)"

Dieser Satz beschreibt die Situation, dass im Rahmen der Kumulierung nur Vormaterialien verwendet wurden, die zwar Ursprungserzeugnisse eines oder mehrerer Staaten der jeweiligen Präferenzzone sind, aber in Österreich nicht mehr als eine geringfügige Be- oder Verarbeitung erfahren haben;

7.Bei Warenzusammenstellungen wird folgender Standardsatz empfohlen: "Warenzusammenstellung, bestehend aus EU-Ursprungserzeugnissen; soweit auch Drittlandserzeugnisse enthalten sind, übersteigt ihr Wert nicht 15% des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung".

8."Ursprungserzeugnis laut Lieferantenerklärung im Sinne des umseitig im Feld 2 angeführten Präferenzverkehrs".

Dieser Satz beschreibt die Situation für eine Ware, die nicht vom Ausführer hergestellt worden ist. Der Ursprung einer solchen, nicht selbst produzierten Ware wird in der Regel mittels einer Lieferantenerklärung nachgewiesen.*)

9.Ware befindet sich im zollrechtlich freien Verkehr der EU (gilt nur für die Ausstellung der WVB A.TR.)

Beurteilung durch das Zollamt

Das Zollamt prüft die Angabe über die sachliche Erfüllung der Ursprungsregeln dahingehend, ob der angegebene maßgebliche Standardsatz oder Herstellungsvorgang zutreffend (Ursprungsliste der jeweiligen Rechtsgrundlage) und schlüssig (zB eine Handelsfirma kann den Ursprung nur durch eine Lieferantenerklärung bzw. einen Vor-Präferenznachweis nachweisen) ist. Eine darüber hinausgehende Verantwortung für die sachliche Richtigkeit der Erklärung des Ausführers bezüglich des Ursprungs der Erzeugnisse trifft das Zollamt nicht.

Wenn gravierende Zweifel vorliegen und die Vorlage entsprechender Beweismittel im Zuge der Ausfuhrabfertigung nicht möglich ist (zB aus zeitlichen Gründen oder wenn eine Einsichtnahme in die Buchhaltung des Ausführers erforderlich ist), ist vom Zollamt die Bestätigung der Warenverkehrsbescheinigung zu verweigern. In derartigen Fällen ist der Ausführer über die Möglichkeit der nachträglichen Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung zu informieren.

4.5.2. Belege

Die Richtigkeit der vorstehenden Erklärung muss jedoch durch Belege belegt werden können. Im Antrag ist festzuhalten, wo sie sich befinden, und der Ausführer hat sicherzustellen, dass diese Belege jederzeit dem Zollamt vorgelegt werden können. Hat das Zollamt begründete Zweifel, sind die Belege vor der zollamtlichen Bestätigung der Warenverkehrsbescheinigung vorzulegen.

Produzent

Ist der Ausführer selbst der Produzent des Erzeugnisses, wird es sich dabei um Fabrikationsunterlagen, Rechnungen über den Einkauf von Vormaterialien bzw. - wenn der Ursprung der Vormaterialien relevant ist, weil die vom Ausführer gesetzten Herstellungsvorgänge für sich betrachtet nicht zu einem autonomen Ursprung des Erzeugnisses führen - um Lieferantenerklärungen und Präferenznachweise, mit denen solche Materialien eingeführt worden sind, handeln.

Händler

Ist der Ausführer Händler und hat die Ware nicht selbst hergestellt, kann der Ursprung grundsätzlich nur durch Lieferantenerklärungen oder durch ausländische Präferenznachweise belegt werden. In diesem Fall ist im Standardsatz auch auf die Lieferantenerklärung oder den "Vorpräferenznachweis" (unter Bezug auf die Verzollungsunterlagen) zu verweisen.

Vertretung eines in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Ausführers

In diesen Fällen ist eine Lieferantenerklärung des Ausführers an den Vertreter vorzulegen und dem Antrag auf Ausstellung einer WVB anzuschließen. Kann die Lieferantenerklärung nicht vorgelegt werden, ist die Ausstellung der WVB zu verweigern.

Präferenznachweise aus anderen Ländern

Der Ursprung von Waren oder Vormaterialien, die aus anderen Ländern der jeweiligen Präferenzzone eingeführt wurden, kann nur durch Angabe des relevanten Präferenznachweises im Sinne der jeweiligen Ursprungsregeln nachgewiesen werden.

Belege für Agrarwaren

Ist der Ursprung der Ausfuhrware vom Ursprung eines eingeführten agrarischen Vormaterials abhängig, das selbst nicht dem jeweiligen Abkommen unterliegt, können als Nachweis dafür auch nationale Ursprungszeugnisse, Erklärungen ausländischer Erzeuger, aber auch ordnungsgemäße Nachweise nach den jeweiligen Ursprungsregeln anerkannt werden.

Belege für gebrauchte Waren

(1) Für gebrauchte Waren sind grundsätzlich dieselben Belege vorzulegen wie für neue Waren.

(2) Davon kann jedoch bei jenen gebrauchten Waren abgesehen werden,

  • die aus einem Land der jeweiligen Präferenzzone zu einem Zeitpunkt eingeführt worden sind, zu dem das jeweilige Integrationsabkommen noch nicht bestanden hat oder
  • auf dieses Land noch nicht anwendbar war oder
  • deren Erzeugung in der EU bzw. deren Einfuhren in die EU bzw. nach Österreich mehr als sieben Jahre zurückliegt, so dass Belege und sonstige Unterlagen nicht mehr vorhanden sein müssen.

(3) In den vorstehend genannten Fällen kann die Ursprungseigenschaft der Waren auch aufgrund anderer Nachweise glaubhaft gemacht werden, wie zB durch die Erklärung des Erzeugers oder eines anderen tätig gewordenen Unternehmens oder durch ein Sachverständigengutachten bzw. durch Kennzeichnung der Waren und sonstige Beschreibungen, die auf den Ursprung hinweisen; es darf jedoch nichts darauf hindeuten, dass die Waren nicht den Ursprungsregeln entsprechen, wie zB dass die Waren in der Zwischenzeit außerhalb der jeweiligen Präferenzzone verwendet worden sind.

(4) Bei Bestätigung eines Präferenznachweises für gebrauchte Kraftfahrzeuge ist grundsätzlich die Vorlage einer Lieferantenerklärung erforderlich. Bei Kraftfahrzeugen, die älter als 7 Jahre sind, kann die Ursprungseigenschaft der Waren auch aufgrund anderer wie im vorgenannten Absatz 3 genannter Nachweise glaubhaft gemacht werden. Liegen nur Typenscheine oder Fahrzeugbriefe vor, reichen diese nicht aus für den Nachweis des präferentiellen Ursprungs eines Fahrzeuges.

Können die verlangten Unterlagen nicht vorgelegt werden, ist die Bestätigung des Präferenznachweises zu verweigern. Weiters ist zu prüfen, ob in der Warenverkehrsbescheinigung die im Feld 12 unterzeichnende Person mit dem Ausführer in Feld 1 übereinstimmt. Weiters ist bei einer Vertretung die notwendige Vollmacht zu überprüfen.

Verweis auf die Belege

Sind die zum Beweis des Ursprungs erforderlichen Unterlagen so zahlreich oder so verschiedenartig, dass ihre Anführung im Antragsformular schwierig oder unmöglich ist, so genügt ein Verweis, wo genau sie im Unternehmen (Angabe der zuständigen Stelle) aufliegen.

4.5.3. Angaben über Zollrückvergütungen

Eine weitere wesentliche Erklärung, die der Ausführer im Antragsformular abzugeben hat, betrifft die Frage der Zollrückvergütungen (siehe dazu die jeweiligen UP-Arbeitsrichtlinien) im Sinne der Ursprungsregeln. Stammen die Ausfuhrwaren aus dem freien Verkehr, so ist auch dies zu erklären. Auf eine allenfalls in Anspruch genommene Erstattung im Sinne des Zollkodex ist hinzuweisen.

4.5.4. Ablehnung bzw. Abweisung eines Antrages auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung

Die Bestätigung einer Warenverkehrsbescheinigung ist vom Zollamt abzulehnen bzw. abzuweisen, wenn:

a)das Bestimmungsland der Sendung nicht der jeweiligen Präferenzzone angehört;

b)die Warenverkehrsbescheinigung oder das Antragsformular Mängel aufweist, die im Zeitpunkt der zollamtlichen Abfertigung nicht behoben werden können;

c)die Ausfuhrware kein Ursprungserzeugnis im Sinne der jeweiligen Zollpräferenzmaßnahmen ist;

d)wenn in Zweifelsfällen bzw. Prüffällen Belege nicht beigebracht werden (zB Lieferantenerklärung).

Ein Antrag ist bescheidmäßig abzuweisen, wenn der Antragsteller trotz der fehlenden Voraussetzungen auf der Erteilung der Warenverkehrsbescheinigung besteht.

4.5.5. Erteilung der Warenverkehrsbescheinigung

Dem Antrag auf Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung ist stattzugeben, wenn nach der zollamtlichen Prüfung der vorgelegten Unterlagen und gegebenenfalls auch der Ware nichts dagegen spricht, dass die Voraussetzungen der jeweiligen Ursprungsregeln erfüllt sind. Das Zollamt bringt sodann seine Bestätigung im Feld 11 "Sichtvermerk der Zollbehörde" auf dem Original und dem Antragsformular entsprechend dem Vordruck an. Im Feld 11 ist die Nummer (CRN) der jeweiligen Ausfuhranmeldung einzutragen. Bei Ausfuhren im Postverkehr, bei denen keine Anmeldung vorliegt, ist die von der Post vergebene sogenannte OT-Position anzugeben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nummer der ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung im Feld 44 der Ausfuhranmeldung angegeben sein muss.

4.5.6. Aufbewahrung des Antragsformulars

Der Antrag auf Erteilung einer Warenverkehrsbescheinigung ist mindestens drei Jahre lang vom Zollamt aufzubewahren. Erfolgt die Bestätigung "unterwegs" (siehe Abschnitt 4.1.), so sind die Antragsformulare dem zuständigen Zollamt, bei dem die Ausfuhrabfertigung erfolgt ist, zu übermitteln.

4.6. Strafverfahren

Wenn sich im Zuge einer Prüfung oder auf sonstige Weise die sachliche Unrichtigkeit eines Präferenznachweise, der in Österreich ausgestellt wurde, ergeben hat, besteht der Verdacht eines Straftatbestandes gemäß § 48a des Finanzstrafgesetzes. Jeder derartige Präferenznachweis ist daher samt den zugehörigen Unterlagen dem Amtsfachbereich/Strafsachen des zuständigen Zollamtes zur finanzstrafrechtlichen Würdigung zu übermitteln.

*) Redaktionelle Anmerkung: Im Zuge einer Korrektur am 8. Juli 2014 wurde nach dem Punkt 8. ein neuer Punkt "9. Ware befindet sich im zollrechtlich freien Verkehr der EU (gilt nur für die Ausstellung der WVB A.TR.)" eingebracht.