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Richtlinie des BMF vom 15.02.2007, BMF-010314/0128-IV/8/2007
gültig ab 15.02.2007
ZT-2500, Arbeitsrichtlinie "Verwaltung der Zollkontingente im Windhundverfahren"
Kontingentverwaltung- 2. Anträge auf Berücksichtigung von Zollkontingenten oder Zollplafonds
- 2.1. Zollanmeldungen mit Anträgen auf Zollkontingente oder Zollplafonds
2.1.2. Bei Barzahlern
Bei Zollkontingenten gilt bei Barzahlern der Antrag nur dann als gestellt, wenn Name und Adresse des Barzahlers bzw. dessen Bankverbindung mit Kontonummer deutlich lesbar angegeben sind, um eine allfällige Rückzahlung der Sicherheitsleistung durch Postanweisung oder Banküberweisung durchführen zu können.
Bei Zollplafonds sind nur die Voraussetzungen gemäß Abschnitt 2.1.1. erforderlich.