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Richtlinie des BMF vom 20.01.2011, BMF-010222/0186-VI/7/2010
gültig von 20.01.2011 bis 16.12.2014
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.- 3 STEUERBEFREIUNGEN (§ 3 EStG 1988)
- 3.3 Die einzelnen Steuerbefreiungen
3.3.22 Freitabak (§ 3 Abs. 1 Z 20 EStG 1988)
102
Die von tabakverarbeitenden Betrieben ihren Arbeitnehmern verabreichten Erzeugnisse stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Sie dürfen nur in einer solchen Menge steuerfrei abgegeben werden, die dem Eigenverbrauch dienen. Ein Weiterverkauf darf nicht erfolgen. Die Befreiung gilt bis 31.12.2009.