Richtlinie des BMF vom 25.04.2008, BMF-010311/0043-IV/8/2008 gültig von 25.04.2008 bis 13.12.2019

VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel

  • 1. Begriffsbestimmungen

1.2. Inverkehrbringen von Waren

Unter Inverkehrbringen ist das Bereithalten von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen oder kosmetischen Mitteln für Verkaufszwecke, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst zu verstehen.