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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .AH-3310, Arbeitsrichtlinie Chemiewaffen
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Die Gliederungen in der Neufassung dieser Arbeitsrichtlinie stellen nunmehr direkt auf die einzelnen Maßnahmen ab. Die Maßnahme und ihre Durchführung werden in einem Abschnitt gemeinsam dargestellt.
3. Einfuhr kritischer Chemikalien
3.1. Einfuhrmöglichkeit mit Einfuhrbewilligung
(1) Die Einfuhr der in Liste 1 der Anlage zum Außenhandelsgesetz 2005 genannten Chemikalien ist mit gültiger Einfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend erlaubt. Wenn die in der Liste 1 der Anlage zum Außenhandelsgesetz 2005 genannten Chemikalien einer der Embargomaßnahmen unterliegen, so ist eine Einfuhrbewilligung nach den für das Embargo maßgebenden Rechtsvorschrift erforderlich. In solchen Fällen gelten die Arbeitsrichtlinien für die jeweiligen Embargomaßnahmen.
(2) In der Liste sind toxische Chemikalien und Vorprodukte und für die Anwendung der Chemiewaffenkonvention kritische Chemikalien genannt.
(3) In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter eine gültige Einfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4CHE ("Einfuhrbewilligung für Chemikalien gemäß § 4 AußHG 2005") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1.
(4) Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Güter der Liste 1 der Anlage zum Außenhandelsgesetz 2005 umfassen, sind in e-Zoll gekennzeichnet. Siehe dazu auch die Anlage 1 zur vorliegenden Arbeitsrichtlinie.
3.2. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
3.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme.
3.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1)(a) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen.
(b)Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch durch Ausnahmeanmerkungen in der Militärgüterliste (Siehe Anlage 1 zu dieser Arbeitsrichtlinie) von dieser ausgenommen werden.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4NCH ("Nicht in den Listen der Anlage zum Außenhandelsgesetz 2005 aufgeführtes Erzeugnis") zu verwenden.
3.2.3. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ
Mit einem Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dass die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1.