

- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- Kapitel 2 Zolllager
- Abschnitt 3 Bestandsaufzeichnungen
Artikel 530
(1) In das Zolllagerverfahren des Typs E übergeführte Waren müssen zum Zeitpunkt ihres Eintreffens in der Lagereinrichtung des Inhabers in den Bestandsaufzeichnungen angeschrieben werden.
(2) Dient das Zolllager gleichzeitig als Verwahrungslager, so erfolgt die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen, sobald die Zollanmeldung zur Überführung der Waren in das Verfahren angenommen wurde.
(3) Die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen im Hinblick auf die Beendigung des Verfahrens hat spätestens zu dem Zeitpunkt stattzufinden, in dem die Waren das Zolllager oder die Lagereinrichtung des Inhabers verlassen.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 06.02.2008 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | ZK-DVO |
Systemdaten: | Findok-Nr: 29636.1 aufgenommen am: 06.02.2008 16:22:17 zuletzt geändert am: 20.05.2009 Dokument-ID: 15e73348-6e91-4fa4-a3a7-b1817e5ba2ac Segment-ID: 2f955ca5-3030-42f3-b3f6-e80b0f32f639 |
