Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle
2. Aufgaben und Befugnisse der Zollorgane
2.1. Aufgaben der Zollorgane
2.1.1. Abfallkontrollen
(1) Gemäß § 83 Abs. 1 AWG 2002 haben die Zollorgane
1.die während der Beförderung gefährlicher Abfälle innerhalb Österreichs mitzuführenden Begleitscheine oder Unterlagen betreffend interne Transporte (Abschnitt 7),
2.die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen und Notifikationsbegleitscheine und
3.die Angaben gemäß Artikel 11 der EG-VerbringungsV
zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen.
(2) Die Zollorgane werden dabei funktionell für das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tätig. Das Verfahren für die Durchführung der Kontrollen richtet sich nach Abschnitt 3, Abschnitt 4, Abschnitt 5, Abschnitt 6 und Abschnitt 7.