Richtlinie des BMF vom 01.02.2007, BMF-010313/0027-IV/6/2007 gültig von 01.02.2007 bis 10.02.2009

ZK-0917, Arbeitsrichtlinie NCTS

Beachte
  • Diese Richtlinie gilt im Bereich der gemeinschaftlichen und gemeinsamen Versandverfahren gemeinsam mit den Ausführungen der Arbeitsrichtlinie ZK-0910
Die Arbeitsrichtlinie NCTS stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen bei den gemeinschaftlichen und gemeinsamen Versandverfahren dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Diese Richtlinie gilt im Bereich der gemeinschaftlichen und gemeinsamen Versandverfahren gemeinsam mit den Ausführungen der Arbeitsrichtlinie ZK-0910.

 

 

0. Einführung

NCTS bedeutet "New Computerised Transit System", welches als neues elektronisches Versandverfahren entsprechend den Vorgaben der Europäischen Kommission ab 1. Juli 2003 in Österreich bei allen Zollstellen eingeführt wurde.

Das NCTS ist als Instrument zur Verwaltung und Überwachung der Versandverfahren konzipiert. Durch die elektronische Übermittlung von Daten soll es eine modernere und effizientere Abwicklung gewährleisten als das papiergestützte System.

Die Hauptziele des NCTS sind

  • Steigerung der Leistungsfähigkeit und Effizienz der Versandverfahren
  • wirksamere Betrugsverhütung und Betrugsaufdeckung
  • Beschleunigung und bessere Absicherung der im Rahmen eines Versandverfahrens abgewickelten Vorgänge