Richtlinie des BMF vom 01.09.2008, BMF-010311/0091-IV/8/2008 gültig von 01.09.2008 bis 22.07.2011

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

  • 6. Innergemeinschaftliche Verbringung
  • 6.1. Innergemeinschaftliche Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten

6.1.1. Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002

(1) Die Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 ist die Zustimmung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen. Ohne Vorliegen dieser Zustimmung in schriftlicher Form darf die Verbringung nicht durchgeführt werden.

(2) Da die Überwachung der Einhaltung der genehmigten Menge durch das zugehörigen Notifizierungs- und Begleitformular erfolgt, ist auf der Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 keine Mengenabschreibung erforderlich. Aus diesem Grund ist es auch ausreichend, wenn bloß eine (auch nicht amtlich beglaubigte) Kopie der Bewilligung mitgeführt wird.