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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0612, Arbeitsrichtlinie "Zollanmeldung im Informatikverfahren"
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Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Zollkodex der Union wurden zur Gänze überarbeitet und den aktuellen Bestimmungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde teilweise (Abschnitte 0. bis 7. sowie die Anhänge) in die neue Arbeitsrichtlinie ZK-1580 überführt. Die übrigen Abschnitte werden erst mit Anpassung von e-zoll an die Bestimmungen des UZK in die Arbeitsrichtlinie ZK-1580 überführt.
- Titel III - Notfallverfahren
- 6. Überprüfung der Anmeldung
6.1. Abgleich mit EMCS
Soweit die Zollanmeldung im Notfallverfahren verbrauchsteuerpflichtige Waren betrifft, ist erforderlichenfalls ein manueller Abgleich mit EMCS vorzunehmen.
6.2. Kontrolle - Überlassung
Wurde eine Kontrolle angeordnet und findet eine Warenkontrolle statt, so sind nach erfolgter Kontrolle die Kontrollergebnisse sowie die Überlassung der Waren in der Anmeldung zu vermerken. Diese sind durch Anbringen von Datum, Unterschrift und Namen des Kontrollorgans sowie des Zollstempels zollamtlich zu bestätigen.
Erfolgt keine Warenkontrolle, so finden - abhängig von der Form der Übermittlung der Zollanmeldung - die nachstehenden Bestimmungen Anwendung.
6.2.1. Telefax-Übermittlung
Die Entscheidung der Überlassung durch den Kontrollmanager oder durch das Kontrollorgan ist vom Wirtschaftsbeteiligten jedenfalls abzuwarten; eine Überlassung nach Zeitablauf ist in diesem Fall nicht vorgesehen.
Die Überlassung durch die Zollstelle wird dem Wirtschaftsbeteiligten ebenfalls mittels Telefax (Freigabevermerk auf Zollanmeldung) mitgeteilt.
6.2.2. E-Mail-Übermittlung
6.2.2.1. Systemausfall bei der Zollverwaltung
Im Falle eines Systemausfalls bei der Zollverwaltung hat eine Mitteilung über die Durchführung einer Kontrolle innerhalb von 30 Minuten in der Einfuhr bzw. 15 Minuten in der Ausfuhr und beim Versand, sofern keine Bestätigung der Ausfuhrpapiere erforderlich ist, ab der E-Mail-Übermittlung zu erfolgen. Ergeht keine Mitteilung über eine allfällige Kontrolle, so gelten die Waren der betreffenden Zollanmeldung nach Ablauf der 30 bzw. 15 Minuten ab der E-Mail-Übermittlung als überlassen.
6.2.2.2. Systemausfall beim Wirtschaftsbeteiligten
Besteht das Notfallverfahren aufgrund eines Systemausfalls beim Wirtschaftsbeteiligten, so
- ist bei Nicht-AEOC/F die Überlassung durch den Kontrollmanager oder durch das Kontrollorgan abzuwarten, bzw.
- gelten bei AEOC/F die betreffenden Waren nach Ablauf von 30 Minuten in der Einfuhr bzw. 15 Minuten in der Ausfuhr, sofern keine Bestätigung der Ausfuhrpapiere erforderlich ist, nach erfolgter E-Mail-Übermittlung als überlassen.
6.2.3. Direkte Vorlage
Die Entscheidung der Überlassung durch den Kontrollmanager oder durch das Kontrollorgan ist vom Wirtschaftsbeteiligten jedenfalls abzuwarten. Ausfuhrpapiere sind in diesem Fall bei der Überlassung durch das Zollamt im Original zu bestätigen.
6.2.4. Ausnahme von der zollamtlichen Bestätigung
Eine zollamtliche Bestätigung der Ausfuhr- bzw. Versandpapiere ist jedenfalls nicht erforderlich im Falle
- von direkten Ausfuhren (Ausfuhr- und Ausgangszollstellen befinden sich in Österreich), oder
-entfällt (ersetzt durch ARL ZK-1580) eines AEOC/F, der auch Inhaber einer Bewilligung des "zugelassenen Ausführers" bzw. der "zugelassenen Versenders" ist und die Ausfuhr- bzw. Versandpapiere mittels Sonderstempel laut Anhang 62 ZK-DVO bestätigt.
1 - Ländercode "AT"
2 - Zollamt-Kenn-Nr., zB AT100000
3/4 - FRN-Nummer + Datum der Ausfuhr,
5 - Bewilligungsinhaber
6 - Bewilligung
Sofern eine Bestätigung der Überlassung erforderlich ist, ist der entsprechende Hinweis ("Freigabe") im E-Mail-Betreff bzw. am Fax-Deckblatt aufzunehmen. In diesem Fall ist jedenfalls der Freigabevermerk durch das Zollamt abzuwarten.
Ist zusätzlich ein Originalstempel auf den Ausfuhrpapieren erforderlich, so kann dieser über Ersuchen des Ausführers bzw. seines Vertreters unter Vorlage des Freigabevermerks von jedem Kundenteam auf den Ausfuhrpapieren angebracht werden.
6.2.5. Beendigung gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahren
Neben der Übermittlung des Versandbegleitdokuments entsprechend den Abschnitten 6.2.1 bis 6.2.3. kann in dringenden Fällen die Ankunftsanzeige auch telefonisch erfolgen. Zu diesem Zweck sind die MRN der Versandanmeldung und der Sendungsumfang bekanntzugeben.
Die Entladeerlaubnis wird ebenfalls telefonisch erteilt.
Die Entladevermerke sind jedoch jedenfalls unverzüglich per Telefax, E-Mail oder bereits in e-zoll zu übermitteln.
6.3. Aufbewahrung der Fallback-Anmeldungen beim Zollamt
Die bei den Zollstellen eingelangten Anmeldungen sind nach Datum chronologisch entsprechend der jeweiligen FRN abzulegen.