Richtlinie des BMF vom 10.07.2009, BMF-010313/0515-IV/6/2009 gültig von 10.07.2009 bis 23.02.2010

ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren

Beachte
  • Anhang 8 AF "Kennzahl der Bahnen"
  • 3. Such- und Mahnverfahren
  • 3.3. Aufgaben der Abgangsstellen im gVV/gemVV

3.3.3. Fristen im Suchverfahren:

Die nachstehend angeführten Fristen, welche durch die Bestimmungen des ZK, der ZK-DVO bzw. des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren sowie durch Verwaltungsabsprachen geregelt sind, sind strikt einzuhalten.

Fristen im Suchverfahren

Rücksendung des Exemplars Nr. 5

unverzüglich spätestens 10 Arbeitstage nach Gestellung

Erkundigungen beim Hauptverpflichteten

2 Monate nach Annahme der Anmeldung

Einleitung des Suchverfahren
Versenden der Suchanzeige

4 Monate nach Annahme der Anmeldung

Versenden des Mahnbriefes

3 Monate nach Versenden der Suchanzeige

Unterrichtung des Bürgen gemäß Artikel 450 lit. c ZK-DVO

9 Monate nach Annahme der Anmeldung

Erhebung der Abgaben nach Artikel 450 lit. a ZK-DVO

10 Monate nach Annahme der Anmeldung

Frist für die buchmäßige Erfassung

2 Tage nach dem Tag, an dem die Zollbehörde im konkreten Einzelfall in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.

Festsetzungsverjährung

3 Jahre nach dem Entstehen der Zollschuld