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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren
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Anhang 8 AF "Kennzahl der Bahnen"
- 3. Such- und Mahnverfahren
- 3.3. Aufgaben der Abgangsstellen im gVV/gemVV
3.3.3. Fristen im Suchverfahren:
Die nachstehend angeführten Fristen, welche durch die Bestimmungen des ZK, der ZK-DVO bzw. des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren sowie durch Verwaltungsabsprachen geregelt sind, sind strikt einzuhalten.
Rücksendung des Exemplars Nr. 5 |
unverzüglich spätestens 10 Arbeitstage nach Gestellung |
Erkundigungen beim Hauptverpflichteten |
2 Monate nach Annahme der Anmeldung |
Einleitung des Suchverfahren |
4 Monate nach Annahme der Anmeldung |
Versenden des Mahnbriefes |
3 Monate nach Versenden der Suchanzeige |
Unterrichtung des Bürgen gemäß Artikel 450 lit. c ZK-DVO |
9 Monate nach Annahme der Anmeldung |
Erhebung der Abgaben nach Artikel 450 lit. a ZK-DVO |
10 Monate nach Annahme der Anmeldung |
Frist für die buchmäßige Erfassung |
2 Tage nach dem Tag, an dem die Zollbehörde im konkreten Einzelfall in der Lage ist, den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen. |
Festsetzungsverjährung |
3 Jahre nach dem Entstehen der Zollschuld |