Richtlinie des BMF vom 12.12.2007, BMF-010310/0227-IV/7/2007
gültig von 12.12.2007 bis 18.04.2012
UP-3411, Arbeitsrichtlinie "Tunesien"
3.
Warenkreis
3.1. Gewerbliche Waren
Gewerbliche Waren der Gemeinschaft und Tunesiens,
ausgenommen die in Anhang I (vormals Anhang II - Waren der gemeinsamen
Agrarmarktpolitik) des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft angeführten Waren, sind vom Abkommen erfasst.