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Richtlinie des BMF vom 01.02.2007, BMF-010313/0027-IV/6/2007 gültig von 01.02.2007 bis 14.02.2008

ZK-0917, Arbeitsrichtlinie NCTS

Beachte
  • Diese Richtlinie gilt im Bereich der gemeinschaftlichen und gemeinsamen Versandverfahren gemeinsam mit den Ausführungen der Arbeitsrichtlinie ZK-0910
Die Arbeitsrichtlinie NCTS stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen bei den gemeinschaftlichen und gemeinsamen Versandverfahren dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Diese Richtlinie gilt im Bereich der gemeinschaftlichen und gemeinsamen Versandverfahren gemeinsam mit den Ausführungen der Arbeitsrichtlinie ZK-0910.
  • 1. ALLGEMEINES

1.2. Ausnahmen

Gemäß Artikel 367(2) ZK-DVO gelten die Bestimmungen nicht für die in Artikel 372 Absatz 1 Buchstabe g) ZK-DVO angeführten vereinfachten Verfahren für bestimmte Beförderungsarten

  • im Eisenbahnverkehr oder in Grossbehältern
  • auf dem Luftweg
  • auf dem Seeweg
  • durch Rohrleitungen

Sollte bei diesen Beförderungsarten nicht das jeweilige vereinfachte Verfahren angewendet werden sondern das Regelverfahren (NCTS), so ist die Versandanmeldung auf elektronischem Weg zu übermitteln.

Der Luftersatzverkehr ist ebenfalls als Regelverfahren durchzuführen.

Die Bestimmungen über die Förmlichkeiten während der Beförderung gemäß Artikel 359 ZK-DVO gelten nicht für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr (Artikel 412 ZK-DVO). Das heißt, eine Vorführung der Waren mit der Versandanmeldung bei einer Durchgangszollstelle sowie eine Abgabe eines Grenzübergangsscheines entfallen.

Des weiteren gelten die Bestimmungen nicht für das Carnet-TIR Verfahren und das Carnet-ATA Verfahren, sowie für die Beförderung im vereinfachten Verfahren mit einem Verwaltungspapier gemäß § 62 Absatz 3 ZollR- DG.