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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010311/0029-IV/8/2016
gültig von 01.05.2016 bis 18.05.2020
VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel
- 1. Begriffsbestimmungen
1.2. Einfuhr
Einfuhr ist die Verbringung einer den Beschränkungen unterliegenden Ware aus dem Ausland nach Österreich und nicht nur die Einfuhr in das Zollgebiet der Union. Als Einfuhr ist auch die Entnahme von Suchtmitteln aus Zolllagern oder Freizonen zu behandeln, wenn die Suchtmittel nicht in das Ausland verbracht werden sollen.